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Tuning muß der Versicherung mitgeteilt werden!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Informiert ein Versicherungsnehmer seine Versicherung nicht über nach Versicherungsabschluß vorgenommene Fahrzeugveränderungen (Tuning), so kommt eine Leistungsfreiheit auch dann in Frage, wenn es zu einem Unfall gekommen ist, bei dem die Tuning-Maßnahmen nicht als solche unmittelbar ursächlich für den Unfall waren, nach den Gesamtumständen aber von einem unfallursächlichen Einfluß auf das Fahrverhalten des Fahrzeuglenkers auszugehen ist.


OLG Koblenz, 14.07.2006 - Az: 10 U 56/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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