Informiert ein Versicherungsnehmer seine Versicherung nicht über nach Versicherungsabschluß vorgenommene Fahrzeugveränderungen (Tuning), so kommt eine Leistungsfreiheit auch dann in Frage, wenn es zu einem Unfall gekommen ist, bei dem die Tuning-Maßnahmen nicht als solche unmittelbar ursächlich für den Unfall waren, nach den Gesamtumständen aber von einem unfallursächlichen Einfluß auf das Fahrverhalten des Fahrzeuglenkers auszugehen ist.
OLG Koblenz, 14.07.2006 - Az: 10 U 56/06
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