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Gebrauchtwagengarantie: Werkstattbindung und erforderliche Rechnungsvorlage sind unzulässig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine formularmäßige Klausel in einem Gebrauchtwagengarantievertrag, die die Fälligkeit der Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängig macht, benachteiligt den Käufer unangemessen und ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Klausel, die den Käufer verpflichtet, herstellerseitig empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchführen zu lassen und im Falle der Unzumutbarkeit vorab eine Genehmigung des Verkäufers einzuholen.

Welche Regeln eines Gebrauchtwagengarantievertrags standen auf dem Prüfstand?

Gegenstand der Entscheidung ist die Wirksamkeit zweier Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagengarantievertrags. Zu prüfen war zum einen eine Klausel, die den Käufer/Garantienehmer verpflichtet, vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs- und Pflegearbeiten ausschließlich beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, sofern nicht zuvor eine Genehmigung („Freigabe“) für die Beauftragung einer anderen Werkstatt eingeholt wurde. Zum anderen war zu klären, ob die Fälligkeit der Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung über eine bereits durchgeführte Reparatur abhängig gemacht werden kann.

Sind Klauseln in Garantiebedingungen der Inhaltskontrolle unterworfen?

Regelungen in Garantiebedingungen, die dem Käufer bestimmte Obliegenheiten auferlegen und deren Verletzung zur Leistungsfreiheit des Garantiegebers führt, unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB. Sie betreffen nicht den kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern stellen eine der Inhaltskontrolle zugängliche Einschränkung des Leistungsversprechens dar (vgl. BGH, 17.10.2007 - Az: VIII ZR 251/06).

Werkstattbindung bei Wartungsarbeiten

Eine Klausel, die den Käufer verpflichtet, herstellerseitig empfohlene Inspektionen ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchführen zu lassen, benachteiligt den Käufer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, wenn ihm lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, bei Unzumutbarkeit nach vorheriger Genehmigung des Verkäufers eine andere Werkstatt zu beauftragen. Zwar kann der Verkäufer ein nachvollziehbares Interesse an der Bindung des Kunden an die eigene Werkstatt haben. Diesem Interesse steht jedoch das schutzwürdige Interesse des Käufers gegenüber, Wartungsarbeiten auch dann in einer anderen Werkstatt durchführen lassen zu können, wenn ihm die Anfahrt zur Werkstatt des Verkäufers - etwa aus Entfernungsgründen oder während einer Reise - nicht zumutbar ist. Ein sachlicher Grund für das zusätzliche Erfordernis einer vorherigen Genehmigung des Verkäufers ist nicht ersichtlich; insbesondere lässt sich ein solches Erfordernis nicht damit rechtfertigen, dass dem Verkäufer dadurch die Möglichkeit eröffnet werden solle, Bedenken gegen die gewählte Werkstatt zu äußern oder das Fahrzeug auf eigene Kosten selbst zur Inspektion zu holen.

Teilbarkeit der Klausel

Eine unwirksame Klausel kann nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf einen zulässigen Regelungsgehalt zurückgeführt werden. Lässt sich eine Regelung sprachlich nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Bestandteil trennen, ohne dass die verbleibende Regelung unverständlich wird oder sich ihr Inhalt zu Lasten des Vertragspartners verschiebt, entfällt die Klausel insgesamt. Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die Klausel in Fällen der Unzumutbarkeit von vornherein keine Geltung beansprucht, kommt aus demselben Grund nicht in Betracht (vgl. BGH, 03.11.1999 - Az: VIII ZR 269/98; BGH, 06.04.2005 - Az: VIII ZR 27/04).

Fälligkeit der Garantieleistung und Vorlage einer Reparaturrechnung

Eine Klausel, nach der der Käufer eine Rechnung über die durchgeführte Reparatur vorzulegen hat, kann in kundenfeindlichster Auslegung dahin verstanden werden, dass die Garantieleistung erst nach vollständiger Durchführung der Reparatur fällig wird. Eine solche Auslegung benachteiligt den Käufer unangemessen. Der Käufer müsste die Reparaturkosten regelmäßig vorfinanzieren und trüge damit das Risiko, dass der Garantiegeber die Einstandspflicht nach durchgeführter Reparatur verneint. Ist der Käufer zur Vorfinanzierung nicht in der Lage, könnte er trotz eingetretenen Garantiefalls keinen Ersatz erlangen. Zudem könnte der Käufer gezwungen sein, eine Reparatur durchzuführen, deren Kosten den vertraglichen Höchstbetrag der Kostenerstattung oder sogar den Fahrzeugwert deutlich übersteigen, wodurch die versprochene Funktionsgarantie im Ergebnis wertlos werden könnte. Ein überwiegendes Interesse des Garantiegebers an der vorherigen Durchführung der Reparatur - etwa zur Vermeidung einer erhöhten Manipulationsgefahr bei Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlags - besteht nicht, sofern dem Garantiegeber durch Anzeige-, Duldungs- und Weisungspflichten des Käufers im Schadensfall bereits hinreichende Möglichkeiten eingeräumt sind, den erforderlichen Reparaturaufwand eigenständig festzustellen.

Eintritt des Garantiefalls

Der Garantiefall tritt bereits mit dem Eintritt des die Funktionsfähigkeit eines garantierten Bauteils beeinträchtigenden Schadens ein, nicht erst mit Abschluss der Reparatur. Die Fälligkeit des Anspruchs auf die Garantieleistung setzt demnach weder die tatsächliche Durchführung der Reparatur noch die Vorlage einer entsprechenden Rechnung voraus.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall betraf dies einen zehn Jahre alten Gebrauchtwagen, bei dem im Rahmen einer Inspektion ein Motorschaden festgestellt wurde, ohne dass zuvor eine vorgeschriebene Zwischeninspektion durchgeführt worden war und ohne dass die Reparatur bereits ausgeführt oder eine entsprechende Rechnung vorgelegt worden war; der Garantiegeber wurde gleichwohl zur Zahlung im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Höchstsumme verpflichtet.


BGH, 14.10.2009 - Az: VIII ZR 354/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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