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Schadenspauschale von 25 % im Autokauf für unwirksam erklärt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fahrzeughändlers enthaltene Klausel, die im Falle des Rücktritts einen pauschalierten Schadensersatz von 25 % des Kaufpreises vorsieht, ist nach §§ 307 Abs. 1, 310 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Maßgeblich ist der branchentypische Durchschnittsgewinn, der im Neuwagenhandel bei etwa 15 % liegt; eine höhere Pauschale bedarf besonderer, vom Verwender darzulegender und zu beweisender Umstände.

Inhaltskontrolle von Schadenspauschalen in AGB

Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrages in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen pauschalierten Schadensersatzanspruch für den Fall des Rücktritts, unterliegt eine solche Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Danach sind Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Für die Beurteilung der Angemessenheit ist eine sorgfältige, alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der wechselseitigen Interessen vorzunehmen: Zu ermitteln ist zunächst das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel sowie umgekehrt das Interesse des Kunden an deren Wegfall.

Bei dieser Abwägung ist der Grundgedanke des § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB heranzuziehen. Diese Vorschrift findet zwar im Verkehr zwischen Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB keine unmittelbare Anwendung, ist jedoch im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wertungsmäßig zu berücksichtigen (vgl. BGH, 22.10.2015 - Az: VII ZR 58/15). Nach dem darin niedergelegten Rechtsgedanken ist die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs des Verwenders unwirksam, wenn die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Bereits eine unwesentliche Überschreitung führt zur Unwirksamkeit der gesamten Schadenspauschale.

Wie ist eine Schadenspauschale von 25 % des Kaufpreises zu bewerten?

Bei der Bewertung der Angemessenheit einer Schadenspauschale ist auf den objektiven, tatsächlichen Gehalt der Klausel abzustellen; auf die Handhabung im Einzelfall kommt es dagegen nicht an. In der Rechtsprechung und Literatur ist für Neuwagenkaufverträge grundsätzlich eine Schadenspauschale von bis zu 15 % anerkannt (vgl. BGH, 27.06.2012 - Az: VIII ZR 165/11). Eine Pauschale, die deutlich über diesen anerkannten Wert hinausgeht, muss durch besondere Umstände gerechtfertigt sein, die der Verwender darzulegen hat.

Zu berücksichtigen ist dabei die Entwicklung der Gewinnmargen im Fahrzeughandel: Herstellermargen wurden in den vergangenen Jahren deutlich gekürzt, und aufgrund gestiegener Konkurrenz muss der Handel erhebliche Preisnachlässe auf Neufahrzeuge gewähren (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rdnr. 378 f.). Eine erhebliche Steigerung der zu erwartenden Gewinnmarge gegenüber den anerkannten 15 % ist vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres anzunehmen.

Behauptet der Verwender, es liege ein Sonderfall vor, in dem eine höhere Gewinnspanne branchenüblich sei, genügt hierfür die bloße Behauptung nicht. Vorliegend betraf dies den Verkauf eines zum Bestattungswagen umzubauenden Fahrzeugs, bei dem die Klägerin eine erheblich höhere Gewinnspanne als branchenüblich geltend machte. Die bloße Berufung auf eine interne Kalkulation, ohne nähere Präzisierung ihrer Grundlage, reicht nicht aus, um eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende, höhere Pauschale zu rechtfertigen.

Wer trägt die Beweislast für die Angemessenheit der Pauschale?

Die Beweislast dafür, dass der pauschalierte Betrag dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht, trägt der Klauselverwender (vgl. BGH, 10.11.1976 - Az: VIII ZR 115/75). Zwar ist die Regelung des § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB an § 252 Satz 2 BGB angelehnt und gewährt dem Verwender insoweit eine Beweiserleichterung, als der Schaden nicht in jedem Einzelfall in der pauschalierten Höhe tatsächlich eintreten muss. Der Verwender muss jedoch nachweisen, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang entspricht (vgl. BGH, 18.12.2015 - Az: XII ZR 199/13). Gelingt dieser Nachweis nicht, geht dies prozessual zulasten des Verwenders.

Welche Rechtsfolge ergibt sich aus der Unwirksamkeit der Klausel?

Ist die Schadenspauschale in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, kann der Verwender einen Schadensersatzanspruch nicht auf die Klausel stützen. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn der Verwender einen konkreten, tatsächlich entstandenen Schaden darlegt und nachweist. Bleibt der Verwender die Vorlage konkreter Nachweise zur Schadenshöhe schuldig, kann ein Schadensersatzanspruch auch der Höhe nach nicht festgestellt werden.


LG Aachen, 08.11.2018 - Az: 12 O 206/18

ECLI:DE:LGAC:2018:1108.12O206.18.01

Nachfolgend: OLG Köln, 22.10.2019 - Az: 11 U 207/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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