Ein Schadensersatzanspruch wegen eines Sachmangels setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Eine Ausnahme greift nur bei einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung, an die strenge Anforderungen zu stellen sind; das bloße Bestreiten eines Mangels genügt hierfür nicht.
Vorliegend hatte der Käufer dem Verkäufer in der maßgeblichen E-Mail verschiedene Optionen aufgezeigt und um Rückmeldung gebeten, was gerade nicht als eindeutiges Nacherfüllungsverlangen zu werten war (vgl. BGH, 13.07.2011 - Az: VIII ZR 215/10).
Bemüht sich der Verkäufer zudem parallel um eine Regulierung durch eine vom Käufer abgeschlossene Garantieversicherung, spricht dies gegen die Annahme, der Vorgang sei aus seiner Sicht endgültig abgeschlossen gewesen.
Voraussetzungen des kaufrechtlichen Schadensersatzanspruchs
Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen eines Sachmangels gemäß §§ 437 Nr. 3, 434, 433 i. V. m. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB setzt neben dem Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 434 BGB grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und die hierfür entstehenden Kosten im Wege des Schadensersatzes vom Verkäufer zu verlangen (vgl. BGH, 20.01.2009 - Az: X ZR 45/07). Die Fristsetzung dient dabei dem Vorrang der Nacherfüllung und soll dem Verkäufer die Möglichkeit einräumen, sein sogenanntes Recht zur zweiten Andienung wahrzunehmen. Fehlt es an einer solchen Fristsetzung und ist diese auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, besteht der Schadensersatzanspruch nicht, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Sachmangel vorlag.Wann ist die Fristsetzung entbehrlich?
Die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Das bloße Bestreiten eines Mangels oder eines geltend gemachten Anspruchs reicht hierfür nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner unter keinen Umständen leisten wird und ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Fristsetzung noch umstimmen ließe (vgl. BGH, 13.07.2011 - Az: VIII ZR 215/10).Bestreiten des Mangels ist keine endgültige Erfüllungsverweigerung
Beruft sich der Verkäufer im vorprozessualen Schriftwechsel darauf, die Kaufsache sei mangelfrei übergeben worden, stellt dies für sich genommen keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar. Die Berufung auf die Mangelfreiheit ist Ausdruck des prozessualen Bestreitens und schließt nicht aus, dass der Verkäufer im Falle einer Fristsetzung gleichwohl den Versuch einer Mängelbeseitigung unternommen hätte. Auch fehlt es an einer Verweigerung, wenn dem betreffenden Schreiben schon keine klare Aufforderung zur Mängelbeseitigung vorausgegangen ist, sondern der Käufer dem Verkäufer mehrere Handlungsoptionen - etwa Reparatur, Austausch oder Rückabwicklung - zur Auswahl vorgelegt und um Mitteilung des weiteren Vorgehens gebeten hat.Vorliegend hatte der Käufer dem Verkäufer in der maßgeblichen E-Mail verschiedene Optionen aufgezeigt und um Rückmeldung gebeten, was gerade nicht als eindeutiges Nacherfüllungsverlangen zu werten war (vgl. BGH, 13.07.2011 - Az: VIII ZR 215/10).
Bemüht sich der Verkäufer zudem parallel um eine Regulierung durch eine vom Käufer abgeschlossene Garantieversicherung, spricht dies gegen die Annahme, der Vorgang sei aus seiner Sicht endgültig abgeschlossen gewesen.
Muss der Verkäufer sich das Verhaltens Dritter zurechnen lassen?
Das Verhalten eines vom Käufer eingeschalteten Dritten, etwa einer Garantieversicherung, die dem Käufer eine mögliche Kostenübernahme in Aussicht stellt und ihm freistellt, die Reparatur vorzunehmen, lässt die Obliegenheit zur Fristsetzung gegenüber dem Verkäufer nicht entfallen. Eine Zurechnung des Verhaltens der Versicherung zum Verkäufer kommt mangels rechtlicher Grundlage nicht in Betracht, selbst wenn der Verkäufer dem Käufer den Abschluss der betreffenden Versicherung empfohlen hatte. Das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB bleibt hiervon unberührt.
LG Wuppertal, 04.09.2015 - Az: 5 O 173/15
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