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Gebrauchtwagen ist von Händlern auf Vorschäden zu untersuchen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein gewerblicher Kfz-Händler muss ein zum Verkauf stehendes Gebrauchtfahrzeug auf Unfallschäden untersuchen.

Untersuchungspflicht des gewerblichen Kfz-Händlers

Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler unterliegt beim Verkauf von Gebrauchtwagen einer gesteigerten Untersuchungspflicht hinsichtlich etwaiger Unfallschäden. Diese Pflicht umfasst nach der Rechtsprechung regelmäßig auch die Durchführung einer Lackschichtdickenmessung, da hierdurch nachträgliche Lackierarbeiten und damit einhergehende Instandsetzungen zuverlässig festgestellt werden können. Unterlässt der Händler eine solche Untersuchung, obwohl sie ihm zumutbar und ohne größeren Aufwand möglich gewesen wäre, muss er den Käufer zumindest darauf hinweisen, dass eine Überprüfung auf Unfallschäden nicht stattgefunden hat.

Wann liegt eine konkludente Zusicherung der Unfallfreiheit vor?

Unterbleibt ein entsprechender Hinweis des Händlers, darf der Käufer regelmäßig davon ausgehen, dass das Fahrzeug tatsächlich auf seine Unfallfreiheit hin überprüft wurde. In einem solchen Fall kann die Unfallfreiheit als konkludent zugesichert gelten, auch wenn eine ausdrückliche Zusicherung nicht erfolgt ist. Eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, wonach das Fahrzeug „laut Vorbesitzer unfallfrei“ sei, ändert hieran nichts, wenn der Händler selbst keine eigene Prüfung vorgenommen hat und dies dem Käufer nicht offenbart.

Abgrenzung zum Bagatellschaden

Nicht jeder Vorschaden begründet ein Rücktrittsrecht. Ein Bagatellschaden, über den der Händler nicht gesondert aufklären muss, liegt nach den in der Praxis angelegten Maßstäben nicht mehr vor, wenn die Reparatur einen nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand erfordert. Vorliegend war die vordere rechte Fahrzeugtür instand gesetzt worden, wobei der Sachverständige einen Reparaturaufwand von 1,25 Stunden sowie Reparaturkosten von mindestens 1.153,12 DM ermittelte. Bei diesem Umfang wurde ein Bagatellschaden verneint, sodass eine Offenbarungspflicht des Händlers bestand.

Wann ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich?

Weist das verkaufte Fahrzeug einen bei Vertragsschluss bereits vorhandenen, nicht offenbarten Unfallschaden auf, liegt ein Sachmangel vor, der den Käufer gemäß §§ 433, 437 Abs. 2, 440 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung des Kaufvertrages Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Beim Verbrauchsgüterkauf findet zudem die Vermutungsregelung des § 475 BGB Anwendung, wonach ein bei Gefahrübergang bereits vorhandener Mangel vermutet werden kann, wenn sich dieser innerhalb einer bestimmten Frist zeigt.

Beweiswürdigung bei widersprüchlichen Zeugenaussagen

Bei der Würdigung von Zeugenaussagen ist zu berücksichtigen, dass ein bloßes verwandtschaftliches oder arbeitsvertragliches Näheverhältnis zu einer Partei für sich genommen nicht ausreicht, um die Glaubwürdigkeit einer Aussage in Zweifel zu ziehen. Maßgeblich ist vielmehr, wie konkret und detailreich sich der Zeuge an den fraglichen Vorgang erinnern kann. Kann sich ein Zeuge, der eine Vielzahl vergleichbarer Geschäfte abwickelt, an den Einzelfall nicht mehr erinnern, während ein anderer Zeuge, für den der Vorgang ein seltenes Ereignis darstellt, eine detaillierte Erinnerung hat, kann dies für die höhere Glaubhaftigkeit der letzteren Aussage sprechen.

Schadensersatz neben Rücktritt

Neben dem Rücktritt kommt bei Verletzung der händlerseitigen Aufklärungspflicht auch ein Schadensersatzanspruch des Käufers in Betracht, der im Wege des großen Schadensersatzes ebenfalls zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führen kann. Erklärt der Verkäufer die Rückabwicklung des Vertrages endgültig und ernsthaft ab, gerät er gemäß den Grundsätzen zum Annahmeverzug in Verzug, ohne dass es eines wörtlichen Angebots der Rückgabe durch den Käufer bedarf. Das Feststellungsinteresse für die Feststellung des Annahmeverzugs ergibt sich in diesen Fällen aus § 756 ZPO im Hinblick auf die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bei einer Zug-um-Zug-Leistung.


LG München I, 25.06.2004 - Az: 6 O 12298/02

ECLI:DE:LGMUEN1:2004:0625.6O12298.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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