„Rittigkeitsprobleme“ eines Reitpferds - etwa Widersetzlichkeiten wie Blocken oder Blockieren - stellen ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung keinen Sachmangel dar, solange keine klinischen Symptome wie Schmerzen, Lahmheit oder eingeschränkte Beweglichkeit hinzutreten. Das gilt auch dann, wenn ein nicht krankhafter Kissing Spines-Befund vorliegt.
Diese Grundsätze tragen dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und mit individuellen Anlagen sowie den daraus resultierenden Risiken behaftet sind. Ein Käufer kann redlicherweise nicht erwarten, ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen zu erhalten; er muss vielmehr regelmäßig damit rechnen, dass physiologische Abweichungen vom Idealzustand bestehen, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind.
Entspricht die Rittigkeit eines Pferdes nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer - sofern keine klinischen Auswirkungen hinzutreten - grundsätzlich lediglich das allgemeine, mit dem Erwerb eines Lebewesens verbundene Risiko individueller Anlagen. Bestimmte Formen der Widersetzlichkeit können bereits Ausdruck des natürlichen Verhaltensmusters des Pferdes als Fluchttier sein oder auf einer unzureichenden Verständigung zwischen Reiter und Pferd beruhen, ohne dass hierin ein dem Verkäufer zurechenbarer Mangel läge.
Welche Beschaffenheit schuldet der Verkäufer eines Tieres ohne besondere Vereinbarung?
Fehlt eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung, hat der Verkäufer eines Tieres lediglich dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken und deshalb für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird. Dies gilt nach § 90a Satz 3 BGB entsprechend den für Sachen geltenden Vorschriften der §§ 434 ff. BGB.Diese Grundsätze tragen dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und mit individuellen Anlagen sowie den daraus resultierenden Risiken behaftet sind. Ein Käufer kann redlicherweise nicht erwarten, ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen zu erhalten; er muss vielmehr regelmäßig damit rechnen, dass physiologische Abweichungen vom Idealzustand bestehen, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind.
Sind physiologische Abweichungen von der „Idealnorm“ ein Sachmangel?
Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung als Reitpferd wird nicht bereits dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der physiologischen Norm eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit für die künftige Entwicklung klinischer Symptome besteht. Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen Idealnorm zu entsprechen. Diese Wertung ist gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, 07.02.2007 - Az: VIII ZR 266/06; BGH, 18.10.2017 - Az: VIII ZR 32/16; BGH, 30.10.2019 - Az: VIII ZR 69/18).Was gilt bei Verhaltensauffälligkeiten wie „Rittigkeitsproblemen“?
Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht nur für physiologische Abweichungen, sondern in gleicher Weise für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten des Pferdes, etwa sogenannte Rittigkeitsprobleme in Form von Widersetzlichkeiten wie Blocken oder Blockieren. Bereitet die Rittigkeit eines Pferdes Probleme, kann dies natürliche wie auch gesundheitliche Ursachen haben; eine veterinärmedizinische Definition des Begriffs existiert nicht. Rittigkeitsprobleme sind daher für sich genommen keine Abweichung von der vertraglichen Sollbeschaffenheit. Zwar mögen sie die Nutzung als Reittier beeinträchtigen und ein gewisses Risiko im Umgang mit dem Tier darstellen; ein solches Risiko ist für Lebewesen jedoch nicht von vornherein untypisch.Entspricht die Rittigkeit eines Pferdes nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer - sofern keine klinischen Auswirkungen hinzutreten - grundsätzlich lediglich das allgemeine, mit dem Erwerb eines Lebewesens verbundene Risiko individueller Anlagen. Bestimmte Formen der Widersetzlichkeit können bereits Ausdruck des natürlichen Verhaltensmusters des Pferdes als Fluchttier sein oder auf einer unzureichenden Verständigung zwischen Reiter und Pferd beruhen, ohne dass hierin ein dem Verkäufer zurechenbarer Mangel läge.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
BGH, 27.05.2020 - Az: VIII ZR 315/18
ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR315.18.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


