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§ 90a Tiere

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

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Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.

Burkhardt, Weissach im Tal

Bei einer Bewertungsscala 1 bis 10 wurde ich die Zehn vergeben.
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