- Pferderecht
- Gesetze
- BGB
§ 90a Tiere
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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Burkhardt, Weissach im Tal
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