Ordnet ein Betreuungsgericht die zwangsweise Vorführung und Untersuchung eines Betroffenen an, ohne diesen zuvor persönlich oder schriftlich anzuhören und ohne die Anordnung förmlich zuzustellen, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht. Bei offenem Ausgang der Hauptsache und drohender Gewaltanwendung gegen den Betroffenen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig geboten, da ein vollzogener Grundrechtseingriff nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Dieser Anspruch gilt auch im Betreuungsverfahren, insbesondere bei einschneidenden Maßnahmen wie der Anordnung einer zwangsweisen Vorführung und Untersuchung nach § 283 FamFG. Wird eine solche Anordnung getroffen, ohne dass der Betroffene zuvor über die beabsichtigte Maßnahme informiert wurde und ohne dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls möglich. Eine förmliche Zustellung der Anordnung ist zwar nicht in jedem Fall zwingend erforderlich; genügt aber im Einzelfall auch eine schriftliche Anhörung nicht, weil weder eine solche erfolgt noch die Entscheidung dem Betroffenen bekannt gemacht wurde, liegt ein Gehörsverstoß nahe.
Wird trotz fehlender eigenständiger Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung gleichwohl Beschwerde eingelegt und diese als unzulässig verworfen, steht dies der Zulässigkeit einer nachfolgenden Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer damit den ihm eröffneten Rechtsweg ausgeschöpft hat. Ob eine Anhörungsrüge nach § 44 FamFG gegen eine solche Zwischenentscheidung statthaft ist, kann offenbleiben, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen bereits im Rahmen einer Beschwerde ausdrücklich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt hat und das zuständige Gericht - hier im Rahmen eines Nichtabhilfebeschlusses - hierüber bereits inhaltlich befunden hat. Der gesetzgeberischen Intention, wonach bei unanfechtbaren Entscheidungen das erlassende Gericht selbst über eine etwaige Gehörsverletzung befinden soll, ist damit Genüge getan.
Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gilt zudem das Erfordernis der Substantiierung gemäß §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG. Das Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs. Die pauschale Rüge der Verletzung von - auch benannten - Grundrechten genügt diesen Anforderungen nicht. Ein Beschwerdeführer muss insbesondere vortragen, weshalb die angegriffene Entscheidung die Verfassung missachtet, und sich dabei mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzen; es genügt nicht, den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung lediglich die eigene Sichtweise entgegenzustellen.
Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen der angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Droht dem Betroffenen bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung eine zwangsweise Untersuchung unter Anwendung von Gewalt, während sich bei Erlass der Anordnung im Falle des Unterliegens in der Hauptsache lediglich eine Verzögerung der Untersuchung ergäbe, überwiegt regelmäßig das Interesse an der vorläufigen Aussetzung der angegriffenen Maßnahme. Dies gilt insbesondere dann, wenn für eine Selbstgefährdung des Betroffenen keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen und dieser sich im Übrigen in der Obhut Dritter befindet, sodass eine anderweitige Unterstützung sichergestellt ist. Ein vollzogener, mit körperlichem Zwang verbundener Grundrechtseingriff kann durch eine spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr rückgängig gemacht werden, was für die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung streitet.
Anspruch auf rechtliches Gehör im Betreuungsverfahren
Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.Dieser Anspruch gilt auch im Betreuungsverfahren, insbesondere bei einschneidenden Maßnahmen wie der Anordnung einer zwangsweisen Vorführung und Untersuchung nach § 283 FamFG. Wird eine solche Anordnung getroffen, ohne dass der Betroffene zuvor über die beabsichtigte Maßnahme informiert wurde und ohne dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls möglich. Eine förmliche Zustellung der Anordnung ist zwar nicht in jedem Fall zwingend erforderlich; genügt aber im Einzelfall auch eine schriftliche Anhörung nicht, weil weder eine solche erfolgt noch die Entscheidung dem Betroffenen bekannt gemacht wurde, liegt ein Gehörsverstoß nahe.
Wann ist eine Verfassungsbeschwerde gegen betreuungsgerichtliche Zwischenentscheidungen zulässig?
Zwischenentscheidungen im Betreuungsverfahren, die nicht instanzabschließend sind, sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, da seit dem 1. September 2009 gemäß § 58 Abs. 1 FamFG nur Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte mit der Beschwerde angegriffen werden können. Der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt vom Beschwerdeführer gleichwohl, die behauptete Grundrechtsverletzung zunächst durch die vor den Fachgerichten eröffneten Rechtsbehelfe abzuwenden zu versuchen .Wird trotz fehlender eigenständiger Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung gleichwohl Beschwerde eingelegt und diese als unzulässig verworfen, steht dies der Zulässigkeit einer nachfolgenden Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer damit den ihm eröffneten Rechtsweg ausgeschöpft hat. Ob eine Anhörungsrüge nach § 44 FamFG gegen eine solche Zwischenentscheidung statthaft ist, kann offenbleiben, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen bereits im Rahmen einer Beschwerde ausdrücklich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt hat und das zuständige Gericht - hier im Rahmen eines Nichtabhilfebeschlusses - hierüber bereits inhaltlich befunden hat. Der gesetzgeberischen Intention, wonach bei unanfechtbaren Entscheidungen das erlassende Gericht selbst über eine etwaige Gehörsverletzung befinden soll, ist damit Genüge getan.
Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gilt zudem das Erfordernis der Substantiierung gemäß §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG. Das Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs. Die pauschale Rüge der Verletzung von - auch benannten - Grundrechten genügt diesen Anforderungen nicht. Ein Beschwerdeführer muss insbesondere vortragen, weshalb die angegriffene Entscheidung die Verfassung missachtet, und sich dabei mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzen; es genügt nicht, den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung lediglich die eigene Sichtweise entgegenzustellen.
Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Wegen der regelmäßig weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist bei dieser Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen.Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen der angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Droht dem Betroffenen bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung eine zwangsweise Untersuchung unter Anwendung von Gewalt, während sich bei Erlass der Anordnung im Falle des Unterliegens in der Hauptsache lediglich eine Verzögerung der Untersuchung ergäbe, überwiegt regelmäßig das Interesse an der vorläufigen Aussetzung der angegriffenen Maßnahme. Dies gilt insbesondere dann, wenn für eine Selbstgefährdung des Betroffenen keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen und dieser sich im Übrigen in der Obhut Dritter befindet, sodass eine anderweitige Unterstützung sichergestellt ist. Ein vollzogener, mit körperlichem Zwang verbundener Grundrechtseingriff kann durch eine spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr rückgängig gemacht werden, was für die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung streitet.
BVerfG, 26.10.2010 - Az: 1 BvR 2538/10
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101026.1bvr253810
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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