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Wohnungsauflösung durch den Betreuer: Genehmigungspflicht und Haftungsrisiken

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Eine Wohnungsauflösung bedeutet für den betreuten Menschen in aller Regel den endgültigen Verlust seines vertrauten Lebensmittelpunktes und häufig auch des gewohnten sozialen Umfelds. Wegen dieser Tragweite unterliegt die Aufgabe der Wohnung besonderen Schutzvorkehrungen: Der Betreuer darf nicht allein und übereilt handeln, sondern ist an gesetzliche Anzeige- und Genehmigungspflichten gebunden.

Wie ist die Aufgabe von Wohnraum gesetzlich geregelt?

Mit der Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 wurde die Aufgabe von Wohnraum des Betreuten in § 1833 BGB neu geregelt. Die frühere Vorschrift des § 1907 BGB a.F. ist damit weggefallen. § 1833 BGB verbindet drei Pflichten, die auseinanderzuhalten sind: die materiellen Voraussetzungen der Wohnungsaufgabe (Abs. 1), eine formlose Anzeigepflicht gegenüber dem Betreuungsgericht (Abs. 2) und die eigentliche Genehmigungspflicht für die Kündigung (Abs. 3).

Nach § 1833 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB ist die Aufgabe der selbst genutzten Wohnung nur zulässig, wenn sie dem Willen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht, wenn die Finanzierung der Wohnung trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht mehr gesichert werden kann, oder wenn die häusliche Versorgung trotz aller verfügbaren Hilfen eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung begründen würde.

Wann braucht es eine gerichtliche Genehmigung?

Genehmigungsbedürftig sind nach § 1833 Abs. 3 BGB die Kündigung des Mietvertrags über die vom Betreuten selbst genutzte Wohnung, Erklärungen, die auf dessen Aufhebung gerichtet sind, sowie die Vermietung oder Weitervermietung des Wohnraums. Voraussetzung ist stets, dass der Aufgabenkreis des Betreuers den Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst. Fehlt dieser Aufgabenbereich, darf der Betreuer die Wohnung schon dem Grunde nach nicht kündigen. Eine Pflichtverletzung wegen unterlassener Wohnungsauflösung setzt ebenfalls eine entsprechende Bestellung voraus (vgl. AG Saarbrücken, 12.12.2013 - Az: 121 C 194/13 (09)).

Die bloße Auflösung des Haushalts - also die Entrümpelung der Wohnung im Zusammenhang mit einem Heimumzug - ist demgegenüber nicht genehmigungspflichtig. Sie muss dem Betreuungsgericht jedoch unverzüglich angezeigt werden, § 1833 Abs. 2 BGB. Diese Anzeige ist keine Antragstellung, sondern eine eigenständige Pflicht: Sie soll dem Gericht ermöglichen, vor unumkehrbaren Tatsachen einzuschreiten, wenn dies zum Wohl des Betreuten erforderlich erscheint.

Verfahren beim Betreuungsgericht

Vor einer Entscheidung nach § 1833 BGB hat das Betreuungsgericht den Betreuten gemäß § 299 FamFG persönlich anzuhören; zuständig ist regelmäßig der Rechtspfleger. Erst wenn der Genehmigungsbeschluss vorliegt, darf die Kündigung gegenüber dem Vermieter erklärt werden. Eine vorher ausgesprochene Kündigung ist unwirksam und kann nachträglich nicht geheilt werden. Die Kündigung selbst bedarf der Schriftform nach § 568 in Verbindung mit § 126 BGB, muss also handschriftlich unterzeichnet sein; aus Beweisgründen empfiehlt sich die Zustellung per Einschreiben. Legt der Betreuer dem Vermieter keine Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses vor, kann dieser die Kündigung zurückweisen.

Wille des Betreuten hat Vorrang

Der Wille des Betreuten ist heutzutage deutlich stärker zu berücksichtigen als früher. Nach § 1821 BGB hat der Betreuer dem Willen des Betreuten zu folgen, solange dieser ihn nicht erheblich gefährdet und der Betreute die Gefährdung erkennbar nicht einsehen kann. Selbst objektiv unwirtschaftliche oder aus Sicht des Betreuers unvernünftige Wünsche - etwa der Wunsch, in die eigene Wohnung zurückzukehren - sind grundsätzlich zu respektieren, solange keine höherrangigen Rechtsgüter gefährdet werden.

Diesen Grundsatz hat auch die Rechtsprechung deutlich gemacht: Entsorgt der Betreuer entgegen dem ausdrücklichen und wiederholt geäußerten Wunsch des Betreuten die Wohnungseinrichtung, obwohl eine Rückkehr in die Wohnung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen war, kann dies einen Schadensersatzanspruch begründen (vgl. OLG Karlsruhe, 03.08.2017 - Az: 13 U 14/17). Unerheblich ist dabei, ob der Betreute selbst noch geschäftsfähig ist oder seinen Willen krankheitsbedingt nicht mehr frei bestimmen kann - entscheidend sind erkennbare Neigungen und Äußerungen.

Welche Haftungsrisiken bestehen für den Betreuer?

Handelt der Betreuer außerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises, muss er unter Umständen als sogenannter Vertreter ohne Vertretungsmacht persönlich für die entstandenen Kosten - beispielsweise für eine Entrümpelung - aufkommen (vgl. AG Detmold, 18.02.2011 - Az: 8 C 28/11). Diese Rechtsauffassung ist in der Literatur nicht unumstritten, wird von den Gerichten in vergleichbaren Konstellationen aber regelmäßig bestätigt.


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Stand: (letzte Änderung: 10.08.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Die Kündigung des Mietvertrags über die selbst genutzte Wohnung sowie vergleichbare Erklärungen bedürfen nach § 1833 Abs. 3 BGB der vorherigen Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die bloße Räumung oder Entrümpelung der Wohnung selbst ist dagegen nicht genehmigungspflichtig, muss dem Gericht aber unverzüglich angezeigt werden.
Eine ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts erklärte Kündigung ist unwirksam. Eine nachträgliche Heilung ist nach überwiegender Auffassung nicht möglich; die Genehmigung muss vor Ausspruch der Kündigung vorliegen.
Nein. Maßnahmen, die lediglich die Aufgabe der Wohnung vorbereiten, etwa die Entrümpelung oder Auflösung des Haushalts, sind nicht genehmigungspflichtig. Sie müssen dem Betreuungsgericht jedoch unverzüglich mitgeteilt werden.
Nein, für Hausratsgegenstände gilt das Schenkungsverbot des § 1804 BGB. Möglich ist stattdessen eine leihweise Überlassung gegen Quittung; das Eigentum verbleibt dabei beim Betreuten. Gebrauchtgegenstände ohne wesentlichen Wert dürfen als Sittlichkeitsschenkung an gemeinnützige Organisationen abgegeben werden.
Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2026 konnte für die Übergangszeit zwischen Heimumzug und Vertragsende bei nicht mittellosen Betreuten eine gesonderte Pauschale nach § 10 VBVG a.F. anfallen. Seit der VBVG-Reform zum 1. Januar 2026 sind gesonderte Pauschalen entfallen; der Aufwand ist über die neuen Fallpauschalen nach §§ 8, 9 VBVG abgegolten.
Reichen die eigenen Mittel nicht aus, können Räumungs- und Umzugskosten unter den Voraussetzungen des § 36 SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Der Antrag sollte vor Beauftragung einer Räumungsfirma gestellt werden.
Mit dem Tod endet die Betreuung sofort. Der bisherige Betreuer darf ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Rechtsgeschäfte mehr vornehmen; zuständig sind die Erben oder ein vom Nachlassgericht bestellter Nachlasspfleger nach § 1960 BGB.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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