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Abgeschleppt trotz Panne auf dem Bürgersteig: Wenn Warten auf den Pannendienst teuer wird

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wer sein liegen gebliebenes Fahrzeug vorschriftswidrig auf einem Gehweg abstellt und trotz erkennbar ausbleibender Pannenhilfe nicht unverzüglich selbst für die Beseitigung sorgt, verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht.

Schadensersatz für Abschleppkosten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einem Automobilclub?

Gegenstand des Verfahrens war ein Schadensersatzanspruch aus einem Mitgliedschaftsverhältnis zu einem Automobilclub. Die Klägerin hatte nach einer Reifenpanne ihr Fahrzeug auf einem Gehweg abgestellt und mehrfach vergeblich auf die zugesagte Pannenhilfe gewartet. Nachdem sie schließlich selbst ein Abschleppunternehmen beauftragt hatte, war das Fahrzeug bereits zuvor im Auftrag des zuständigen Ordnungsamtes abgeschleppt worden. Die hierdurch entstandenen Kosten - sowohl für die vergebliche Anfahrt des selbst beauftragten Unternehmens als auch für das behördlich veranlasste Abschleppen - wurden dem Automobilclub gegenüber geltend gemacht, der jedoch nur einen Teilbetrag erstattete.

Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem Mitgliedschaftsverhältnis zu einem Automobilclub setzt eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der geschuldeten Pannenhilfe voraus. Ob eine solche Pflichtverletzung durch nicht oder nur unzureichend erbrachte Pannenhilfeleistungen vorliegt, kann dahinstehen, wenn ein etwaiger Anspruch bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

Welche Rolle spielt das Mitverschulden des Geschädigten?

Ein Schadensersatzanspruch kann durch ein anspruchsausschließendes oder anspruchsminderndes Mitverschulden des Geschädigten beeinflusst werden. Ein solches Mitverschulden liegt insbesondere dann vor, wenn gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen wird, indem eine zumutbare und mögliche Maßnahme zur Abwendung oder Verringerung des Schadens unterlassen wird.

Vorliegend befand sich das Fahrzeug bereits seit dem Tag der Panne verkehrswidrig auf einem Gehweg im öffentlichen Verkehrsraum. Das Parken auf Gehwegen ist gemäß § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO grundsätzlich untersagt, sofern keine ausdrückliche Erlaubnis durch Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen besteht. Bei einer andauernden verkehrswidrigen Sondernutzung eines Gehwegs muss dem Betroffenen die drohende Gefahr einer behördlichen Abschleppmaßnahme bewusst sein.

Für die Frage der Schadensminderungspflicht ist maßgeblich, ab welchem Zeitpunkt für den Geschädigten objektiv erkennbar wird, dass mit einer zeitnahen Hilfe durch den vertraglich verpflichteten Leistungserbringer nicht mehr zu rechnen ist. Ist dieser Zeitpunkt erreicht, ist der Geschädigte gehalten, unverzüglich eigene, zumutbare Maßnahmen zur Schadensabwendung zu ergreifen.

Im zu entscheidenden Fall war dies nach dem ungenutzten Verstreichen des zweiten vereinbarten Abholtermins der Fall. Zu diesem Zeitpunkt behinderte das Fahrzeug bereits den dritten Tag in Folge ordnungswidrig den Fußgängerverkehr. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten in einem Ballungsraum mit einer Vielzahl kurzfristig verfügbarer Abschleppdienstleister wäre eine unverzügliche eigene Beauftragung eines alternativen Unternehmens - spätestens im weiteren Verlauf des betreffenden Werktages - möglich und zumutbar gewesen.

Verstößt der Geschädigte schuldhaft gegen seine Schadensminderungspflicht, kann dies einen weitergehenden Schadensersatzanspruch ausschließen. Ein bereits geleisteter Ersatzbetrag kann in einem solchen Fall als abschließende Regulierung angesehen werden, ohne dass ein Anspruch auf Zahlung eines darüber hinausgehenden Betrages besteht.


AG München, 21.06.2026 - Az: 191 C 1503/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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