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Temporäres Haltverbot: Vier Tage Vorlauf genügen für Kostenpflicht des Fahrzeughalters

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein temporäres absolutes Haltverbot wird mit ordnungsgemäßer Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam bekannt gegeben und entfaltet Rechtswirkung gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer - unabhängig davon, ob das Fahrzeug bereits vor Aufstellung der Schilder dort abgestellt wurde. Für die Kostentragungspflicht des Halters ist eine Vorlaufzeit von mindestens vier vollen Tagen zwischen Schilderaufstellung und Versetzungsmaßnahme ausreichend.

Die Erhebung von Kosten für eine polizeiliche Fahrzeugversetzung beruht auf Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 PAG sowie Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KG und § 1 PolKV. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. Art. 16 Abs. 5 KG folgt, dass Kosten nur für rechtmäßige Polizeimaßnahmen erhoben werden dürfen. Die Primärmaßnahme - die Versetzungsanordnung - stützt sich auf Art. 9 i.V.m. Art. 11 PAG. Eine Versetzung auf einen naheliegenden Parkplatz beinhaltet dabei nach der bayerischen Rechtsprechung keine Sicherstellung nach Art. 25 PAG.

Ein Verkehrszeichen wird mit seiner ordnungsgemäßen Aufstellung wirksam bekannt gegeben (§§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob dieser das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Sie entfalten diese Wirkung für den Halter auch dann, wenn die Verkehrsregelung zu dem Zeitpunkt, als das Fahrzeug abgestellt wurde, noch nicht bestand. Für die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens als Allgemeinverfügung kommt es maßgeblich nicht darauf an, ob es exakt entsprechend einem Beschilderungsplan aufgestellt wurde. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Beschilderung nicht mehr vom Willen der Verkehrsbehörde getragen ist oder die Verkehrszeichen am konkreten Ort aus anderen Gründen keine Wirkung mehr entfalten.

Die Vornotierungsliste reicht als Nachweis über die wirksame Aufstellung der Verkehrszeichen aus, wenn darin Zeitpunkt und Standort der Aufstellung hinreichend dokumentiert sind. Grundsätzlich ist ein Protokoll über die Aufstellung von Verkehrszeichen geeignet, indiziellen Beweiswert für die Tatsache zu begründen, dass die Verkehrszeichen protokollgemäß aufgestellt worden sind. Fehlende Metadaten bei angefertigten Lichtbildern stehen dem nicht entgegen. Erhöhten Beweiswert erlangt die Vornotierungsliste, wenn - wie vorliegend - im Rahmen der Aufstellung bereits die Kennzeichen und Ventilstellungen der im Bereich des künftigen Halteverbots bereits parkenden Fahrzeuge dokumentiert wurden, da dies eine nachträgliche Bewegung der betroffenen Fahrzeuge erkennbar macht.

Verkehrseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind; sie dürfen weder irreführend noch undeutlich noch widersprüchlich sein. Die individuelle Wahrnehmbarkeit ist erst bei mehr als drei gleichzeitig an einem Pfosten angebrachten Verkehrszeichen überschritten. Ein festinstalliertes und ein mobiles Haltverbotszeichen (Zeichen 283) an einem Pfosten, die unterschiedliche Richtungen abdecken, begründen keinen Widerspruch, sofern die Regelungsrichtungen für den Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres erkennbar sind.

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VG München, 17.09.2025 - Az: M 23 K 24.1263


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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