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Klage gegen die Aufstellung von vielfältigen Ampelpärchen abgewiesen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das VG Hannover hat die Klage eines Bürgers gegen die Umrüstung von insgesamt 14 Ampelanlagen an drei Verkehrspunkten in der Stadt Hildesheim abgewiesen.

Die Klage, die das Gericht als allgemeine Leistungsklage einordnete, sei schon unzulässig. Die Voraussetzung der Klagebefugnis sei nicht gegeben. Im Rahmen der Klagebefugnis müsse der Kläger eine Verletzung eigener Rechte geltend machen, wobei die bloße Möglichkeit einer Verletzung ausreiche. Diese Möglichkeit hat die Kammer schon nicht erkannt.

Die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung aufgrund seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung nach Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Grundgesetz (GG) habe das Gericht nicht erblicken können, weil die Vielfaltsampeln auch Männer und heterosexuelle Paare abbildeten.

Auch die Verletzung seiner sexuellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG habe das Gericht nicht erkennen können, weil die Ampelzeichen Pärchen in vielfältiger Weise (in der Konstellation Mann-Frau, Frau-Frau, Mann-Mann) zeigten und die Installationen keine – über die Befolgung des Regelungsgehalts der Lichtzeichen hinausgehenden – Rechte oder Pflichten für die Betrachter begründeten.

Die Verletzung des Erziehungsrechts des Klägers aus Art. 6 Abs. 2 GG sah die Kammer ebenfalls nicht. Die Abbildung vielfältiger Paar-Konstellationen sei die gesellschaftliche Realität, mit der die Kinder auch unabhängig von den Ampelzeichen konfrontiert seien und die im Übrigen hinzunehmen sei.

Einen Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung könne der Kläger nicht geltend machen, weil die maßgeblichen Vorschriften nicht drittschützend seien. Der Kläger könne aus den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung keine individuellen Schutzansprüche herleiten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Niedersachsen zu stellen.


VG Hannover, 23.09.2025 - Az: 7 A 4883/23

Quelle: PM des VG Hannover

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