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Bestattungskosten als unbillige Härte

Familienrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Eine unbillige Härte der Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Erforderlich ist insoweit regelmäßig eine Verurteilung des Verstorbenen wegen schwerer Straftaten zu Lasten des Bestattungspflichtigen oder der Entzug der elterlichen Sorge.

Hiervon ist auch dann nicht abzuweichen, wenn die Durchführung eines straf- oder familienrechtlichen Verfahrens wegen einer dauerhaften Auslandsabwesenheit (hier: Flucht des Vaters aus der DDR in die Bundesrepublik) mit ggf. erheblichen Schwierigkeiten verbunden war und möglicherweise deshalb nicht erfolgte.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der angegriffene Kostenbescheid vom 21. Juni 2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er basiert auf einer wirksamen Rechtsgrundlage und ist in formeller wie in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat die Klägerin rechtmäßig auf Basis von § 8 Abs. 4 Satz 3 BestattG für die Kosten der Bestattung ihres Vaters sowie auf Basis von §§ 1, 5 und 13 NVwKostG i.V.m. Nr. 56.8 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung für die angefallenen Verwaltungsgebühren in Anspruch genommen. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen keine Bedenken. Er erweist sich auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig.

Die Beklagte ist durch die Bestattung des Vaters der Klägerin ihrer subsidiären Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG nachgekommen.

Die Klägerin ist auch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BestattG bestattungspflichtig. Gegenüber der Klägerin vorrangig Bestattungspflichtige sind nicht ersichtlich, die Klägerin hat hierzu auch nichts vorgetragen.

Ausnahmen von der danach bestehenden Bestattungs- bzw. Kostentragungspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Ob vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Lage in Niedersachsen ein Entfallen der Bestattungspflicht aus Billigkeitsgründen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wie es insbesondere in der Rechtsprechung zur Gesetzeslage anderer Bundesländer anerkannt ist, überhaupt in Betracht kommt, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bisher offengelassen.

Jedenfalls, so hat es ausgeführt, kommt ein solches Entfallen aus Billigkeitsgründen – wenn überhaupt – nur in besonderen Ausnahmesituationen in Betracht, in denen einem Angehörigen schlichtweg unzumutbar ist, für die Bestattung des Verstorbenen Sorge zu tragen.

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