Die Entscheidung über die Vornahme der Bestattung steht dem nach dem Willen des Verstorbenen mit der Totenfürsorge Betrauten zu. Die Totenfürsorgeberechtigung hat der Abkömmling, mit dem die Verstorbene noch Kontakt hatte und über die Modalitäten der Beerdigung gesprochen hat. Der danach Totenfürsorgeberechtigte ist auch verpflichtet, für die Beerdigung zu sorgen und hierfür die Kosten zu tragen.
Der Totenfürsorgeberechtigte kann die Kosten der Erstattung mangels Beitreibungsmöglichkeit dieser von dem Erben von Angehörigen des Verstorbenen, die nicht ebenfalls totenfürsorgeberechtigt sind, nur nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen erlangen.
Der Totenfürsorgeberechtigte kann die Kosten der Erstattung mangels Beitreibungsmöglichkeit dieser von dem Erben von Angehörigen des Verstorbenen, die nicht ebenfalls totenfürsorgeberechtigt sind, nur nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen erlangen.
OLG Koblenz, 09.08.2017 - Az: 9 UF 224/17
ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0809.9UF224.17.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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