Bei der Ermächtigung nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 BestG handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, dh in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei.
Der Bestattungspflichtige kann sich seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nicht schon für sich genommen unter Berufung auf das Fehlen jeder persönlichen Beziehung zu dem Verstorbenen entziehen. Es bedarf außergewöhnlicher Umstände, damit die Bestattungspflicht unzumutbar erscheint.
Solche außergewöhnlichen Umstände setzen in aller Regel eine schwere Straftat des Verstorbenen zu Lasten des bestattungspflichtigen Angehörigen voraus; die bloße Nichterfüllung elterlicher Pflichten genügt dafür nicht.