Der Erbe ist gemäß § 1968 BGB verpflichtet, verauslagte Bestattungskosten zu ersetzen.
Zu den Bestattungskosten gehören außer den Kosten der eigentlichen Bestattung, einschließlich der für den Transport des Leichnams zum Bestattungsort, diejenigen für Blumenschmuck, Traueranzeigen und Danksagungen, für die üblichen kirchlichen und weltlichen Trauerfeierlichkeiten einschließlich des sogenannten Leichenmahles und für die Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte, wozu auch die Aufstellung eines Grabdenkmals gehört.
Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten ist es unerheblich, dass der Erbe vom Tode der Erblasserin nicht informiert worden ist und dass sein Name auch in der Todesanzeige nicht auftaucht. All diese Umstände ändern nichts daran, dass nach der Wertung des Gesetzgebers die Bestattungskosten grundsätzlich den Nachlass und damit den Erben treffen. Das moralisch sicher fragwürdige Fehlverhalten wiegt auch nicht so schwer, als dass es die Geltendmachung der Bestattungskosten treuwidrig erscheinen lassen würde.
LG Kleve, 18.01.2017 - Az: 1 O 199/15
ECLI:DE:LGKLE:2017:0118.1O199.15.00
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