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Wer trägt die Kosten einer Bestattung?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die Kosten der Bestattung sind von dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft als Nachlaßverbindlichkeit zu tragen (§ 1968 BGB). Dies gilt auch dann, wenn kein Nachlaß vorhanden ist, der für die Bezahlung der Kosten ausreicht, weil Erben für Nachlaßverbindlichkeiten grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen haften.

Wird die Erbschaft ausgeschlagen (dies ist vor allem dann zu empfehlen, wenn die Nachlaßverbindlichkeiten das hinterlassene Vermögen übersteigen) und bestehen keine nachrangigen Erben, so erbt der Fiskus (§ 1936 BGB), dieser darf die Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Die Ausschlagung der Erbschaft muß hierzu gegenüber dem Nachlaßgericht erfolgen (§ 1945 BGB), wobei die gesetzlichen Fristen zu beachten sind. Mehrere Miterben haften als Gesamtschuldner.

Wenn die Kosten vom Erben nicht zu erlangen sind, haftet ersatzweise derjenige, der dem Verstorbenen unterhaltspflichtig war (§ 1615 Abs. 2 BGB), also der Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern usw.). Dabei ist dann allerdings genau zu prüfen, ob im Einzelfall tatsächlich eine Unterhaltspflicht bestanden hat. Diese besteht insbesondere dann nicht, wenn ein in Anspruch genommener Unterhaltspflichtiger seinen Unterhalt oder den vorrangiger Unterhaltsberechtigter (Kinder, Ehegatte) gefährden würde.

Es kommt also sehr stark auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen an. Mehrere Unterhaltspflichtige haften anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Die Unterhaltspflicht kann auch daran scheitern, daß der Verstorbene seinen Unterhaltsanspruch gem. § 1611 BGB verwirkt hatte, weil er zu Lebzeiten eigene Unterhaltspflichten gegenüber dem jetzt in Anspruch Genommenen gröblich vernachlässigt oder sich einer schweren vorsätzlichen Verfehlung gegen diesen oder dessen Angehörige schuldig gemacht hatte. Dabei muß aber betont werden, daß die Rechtsprechung eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nur unter sehr engen Voraussetzungen annimmt (z.B. Tötungsversuch oder Mißhandlungen).

Daneben gibt es im Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht landesrechtliche Regelungen, von wem die zuständige Behörde, die mit den Bestattungskosten in Vorlage getreten ist, Ersatz verlangen kann. Meistens sind dies die nächsten Angehörigen. Der von der Behörde in Anspruch Genommene kann aber seinerseits beim Erben hilfsweise beim Unterhaltspflichtigen Regreß nehmen.
Stand: 27.06.2016
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