Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Die der Staatskasse aus dem Nachlass zu erstattenden
Betreuungskosten können gemäß § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB gegen die unbekannten Erben des
Betreuten (vertreten durch einen Nachlasspfleger) im Verfahren nach §§ 56g Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 69e FGG festgesetzt werden.
Dem unbekannten Erben ist im Festsetzungsbeschluss das Recht vorzubehalten, die persönlichen Haftungsbeschränkungen nachträglich geltend zu machen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Erbfolge nach der im Jahre 2002 verstorbenen Betreuten ist derzeit ungeklärt, nachdem mehrere in Betracht kommende Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Die Staatskasse nimmt aus dem vorhandenen Nachlass die unbekannten Erben - vertreten durch die vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspflegerin - auf Erstattung von Kosten gem. § 1836e BGB in Anspruch, die für die
Betreuung der Erblasserin entstanden sind. Das Landgericht ist der Ansicht, eine Kostenfestsetzung im Verfahren der § 56g Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 69e FGG gegen die unbekannten Erben sei nicht zulässig, da andernfalls deren Rechte auf persönliche Haftungsbeschränkung verkürzt würden.
Im Rahmen der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde (§ 56g Abs. 5 S. 2 FGG) beantragt der Bezirksrevisor Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Erstbeschwerde. Nach seiner Auffassung ist die im Wege des § 1836e BGB auf die Staatskasse übergegangene Forderung gegen die Nachlasspflegerin als Vertreterin der unbekannten Erben festsetzbar. Die Interessen letzterer hätten gegenüber denen der Staatskasse zurückzustehen, insbesondere da sonst nach Ablauf einer Frist von drei Jahren das Erlöschen der übergegangenen Ansprüche zum Nachteil der Staatskasse drohe (§ 1836e Abs. 1 S. 3 BGB a.F. i.V.m. § 92c Abs. 4 S. 1 BSHG).
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