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Trennungsunterhalt für die Vergangenheit nach mehr als 4 Jahren?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Entgegen der gesetzlichen Regelung kann Unterhalt für die Vergangenheit auch dann verlangt werden, wenn zwischen Klageeinreichung und Rechtshängigkeit mehr als vier Jahre vergangen sind, sofern der Unterhaltsschuldner sich im Verzug befand und die Klagezustellung wegen fehlerhafter Sachbehandlung des Familiengerichts verzögert wurde.

In einem solchen Fall wirkt die Rechtshängigkeit der Klage auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 1585b Abs. 3 BGB kann für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit Erfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. Es handelt sich um einen gesetzlich geregelten Fall der Verwirkung, die an eine „illoyal verspätete Geltendmachung“ des Rechts nachteilige Folgen für den Rechtsinhaber knüpft. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Unterhaltsschuld zu stark anwächst, dient also dem Schutz des Unterhaltsschuldners. Auf diese Schutzvorschrift kann der Beklagte sich im vorliegenden Falle nicht berufen. Denn er befand sich aufgrund des Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 12. Mai 1999 hinsichtlich der Zahlung nachehelichen Unterhalts in Verzug. Entgegen seiner Ansicht war die Klägerin nicht gehalten die Rechtskraft der Scheidung abzuwarten, sondern geradezu genötigt den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt schon vorher anzumahnen, um ihre Rechte zu wahren.

Aufgrund dieser Mahnung war es für den Beklagten klar, dass die Klägerin nach dem Trennungsunterhalt auch nachehelichen Unterhalt verlangen würde. Zwar ist zutreffend, dass aufgrund einer fehlerhaften Sachbehandlung durch das Familiengericht die Zustellung der Klagschrift, die nicht nur ein reines Prozesskostenhilfegesuch war, verzögert worden ist. Das aber kann der Klägerin nicht angelastet werden, denn auf die Zustellung hat sie keinen Einfluss. Es entspricht deswegen auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Vorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. bei der vorliegenden Fallkonstellation großzügig anzuwenden ist. Danach gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als demnächst anzusehen wäre. Zwar liegt hier zwischen der Einreichung der Klage im Juni 1999 und der Rechtshängigkeit im August 2003 ein Zeitraum von mehr als vier Jahren, gleichwohl trifft der Sinn und Zweck der Schutzvorschrift des § 1585b Abs. 3 BGB diesen Fall nicht. Die Verfahrensverzögerung ist zum einen von der Beklagtenseite veranlasst worden, zum anderen dadurch, dass das Familiengericht die Zustellung der Klage versäumt hat. Die erst aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2003 eingetretene Rechtshängigkeit der Klage wirkt deswegen gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a. F. auf den Einreichungszeitpunkt zurück.


OLG Schleswig, 13.04.2004 - Az: 8 UF 198/03

ECLI:DE:OLGSH:2004:0413.8UF198.03.0A

Patrizia KleinAlexandra KlimatosDr. Jens-Peter Voß

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