Notwendiger Bestandteil eines Bußgeldurteils wegen Verstoßes gegen
§ 25 a StVG ist die Angabe des verwandten Messverfahrens sowie die Angabe des dem Verhalten zugrundeliegenden Schuldvorwurfs.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/I oder mehr zu einer
Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € verurteilt und von der Verhängung eines
Fahrverbotes abgesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die mit der Rüge der Verletzung des formellen und materiellen Rechts begründet wird. Insbesondere wird beanstandet, dass Verfolgungsverjährung eingetreten und die verhängte Geldbuße überhöht sei.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und auch begründet.
1. Die Rüge, es sei zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten, ist jedoch unbegründet. Die Verjährung ist vorliegend durch das am 9. Dezember 2019 gegen den Betroffenen ergangene Verwerfungsurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG für das gesamte weitere Verfahren bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft gehemmt. Auch nach der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Urteil nicht die verjährungshemmende Wirkung nach § 32 Abs. 2 OWiG verloren. Danach dauert die durch das Verwerfungsurteil vom 9. Dezember 2019 eingetretene Ablaufhemmung fort.
2. Der Schuldspruch kann indes keinen Bestand haben.
Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2021 u. a. ausgeführt:
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.