Nach
§ 1832 Abs. 1 Nr. 3 BGB kann der
Betreuer in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme nur dann einwilligen, wenn diese dem nach
§ 1827 BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht. Eine
Patientenverfügung im Sinne von § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB steht deshalb der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme entgegen, wenn die Patientenverfügung wirksam errichtet wurde, eine Regelung zu Zwangsbehandlungen enthält und auch in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene wendet sich gegen die gerichtliche Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme.
Die Betroffene, die an einer paranoiden Schizophrenie leidet, war seit 2021 mehrfach nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften untergebracht. Am 29. September 2022 errichtete sie eine Patientenverfügung, in der es unter anderem heißt: „Weitere Verfügung zur allgemeinen Medikamentengabe auch ohne bevorstehenden Sterbeprozess: Aufgrund einer fraglich diagnostizierten Vorerkrankung (ohne standardisierte Erkennungsmerkmale) lehne ich grundsätzlich die Einnahme von Neuroleptika und Antidepressiva ab, außer im Fall von später diagnostiziertem Parkinson“.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2025 (Az:
XII ZB 547/24) stellte der Senat fest, dass der die Einwilligung der Betreuerin in frühere, bis längstens 7. November 2024 dauernde ärztliche Zwangsmaßnahme genehmigende Beschluss des Amtsgerichts Dresden und die Beschwerde hiergegen zurückweisende landgerichtliche Beschluss die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 hat das Amtsgericht die Einwilligung der Betreuerin in eine ärztliche Zwangsmedikation bis längstens 5. Februar 2025 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.