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Unzumutbare Geruchsbelästigung rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses

Mietrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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Der von der Klägerin (Vermieterin) nach § 546 BGB geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch besteht.

Das zwischen den Parteien ursprünglich bestehende Mietverhältnis ist nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch ordentliche Kündigung der Klägerin zum 31.05.2018 beendet worden. Die Klägerin als Vermieterin hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, da der Beklagte seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht nur unerheblich verletzt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass von der Wohnung des Beklagten eine ganz erhebliche und für die anderen Bewohner des Hauses unzumutbare Geruchsbelästigung ausgeht. Der Gestank geht hierbei auf Müll, Exkremente und/oder sonstige in der Wohnung des Beklagten liegende Quellen zurück. Aus der Wohnung des Beklagten entweichen immer dann erheblich belästigende Gerüche in das Treppenhaus, wenn die Wohnungstür geöffnet wird. Neben der dadurch entstehenden Geruchsbelästigung - vornehmlich im Erdgeschoss und in der ersten Etage - führt die Geruchsentwicklung insbesondere an warmen Tagen dazu, dass die über dem Beklagten wohnende Zeugin P. ihre Wohnungsfenster nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt öffnen kann.

Ihre nach § 286 ZPO gewonnene Überzeugung stützt die Kammer auf die tatrichterlichen Feststellungen des Amtsgerichts - namentlich die Inaugenscheinnahme der Wohnung am 16.02.2018 - sowie auf die wiederholende bzw. ergänzende Vernehmung sämtlicher von beiden Parteien benannten Zeugen in der Berufungsverhandlung. Nachvollziehbar und uneingeschränkt glaubhaft haben die Zeugin P. und der Zeuge X. bekundet, dass die festgestellten Belästigungen bereits seit mehreren Jahren auftreten und trotz entsprechender Ansprachen und Beschwerden von Mitmietern angehalten haben. Während die Zeugin P. detailliert und anschaulich geschildert hat, wie sie der Gestank aus der Wohnung des Beklagten beeinträchtigt und sie etwa gerade in den Sommermonaten ihre Fenster weitgehend geschlossen halten müsse, hat der Zeuge X in auch persönlich sehr nachvollziehbarer Weise angegeben, den Beklagten in seiner Funktion als Hausverwalter lange Zeit bewusst geschont zu haben. Seine Hinweise bzw. in der Wohnung wahrgenommene Ortstermine hätten allerdings nicht dazu geführt, dass die Geruchsbelästigung geringer geworden sei. Besonders anschaulich war in diesem Zusammenhang die Schilderung der Wohnungsbesichtigung vom 27.07.2017. Unter Bezugnahme auf den entsprechenden Aktenvermerk hat der Zeuge X seinen damaligen Eindruck bekräftigt und näher ausgeführt, dass der von ihm wahrgenommene schlechte Geruch eindeutig auf Exkremente zurückzuführen sei.

An die den klägerischen Vortrag bestätigenden Zeugenaussagen schließt sich das Ergebnis des richterlichen Augenscheins vom 16.02.2018 an. Anschaulich hat der zuständige Richter in dem Protokoll niedergelegt, dass es ihm wegen des ganz erheblichen Uringeruchs nicht möglich gewesen sei, das Badezimmer der Wohnung zu betreten. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Augenscheinstermin den Prozessbeteiligten am Vortag angekündigt worden und die Wohnung nach der Wahrnehmung des Abteilungsrichters zuvor umfangreich gelüftet worden war. Auch der vom Abteilungsrichter gezogene Schluss auf eine noch deutlich stärkere Geruchsentwicklung in den Sommermonaten begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken.

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