Für die behauptete Pflichtverletzung (hier: bei der Treppenhausreinigung) sind Mieter vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Zu der ihnen obliegenden Darlegungspflicht gehört auch ein substantiierter Vortrag, wann die Vermieterin hinsichtlich der gerügten mangelhaften Treppenhausreinigung konkret in Kenntnis gesetzt worden sein soll. Eine erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes vorgenommene Rüge ist unbehelflich.
Gemäß des Mietvertrages zählen zu den Betriebskosten, für die die vereinbarten Vorauszahlungen entrichtet werden, auch die Kosten der Gebäudereinigung. Die Treppenhausreinigung im Kalenderjahr 2021 erfolgte durch Fegen und Wischen der Flure ohne Aufnahme der Fußmatten. Eine Reinigung der Fensterbänke erfolgte ebenso wenig wie eine Reinigung des Treppenhandlaufs.
Mit Schreiben vom 27.4.2021 rechnete die Klägerin die Betriebs- und Heizkosten für das Kalenderjahr 2021 ab. Die Treppenhausreinigungskosten wurden mit einem Betrag in Höhe von 116,74 € in Ansatz gebracht. Den Nachforderungsbetrag stellte die Klägerin in der Nebenkostenabrechnung zum 8.6.2022 fällig. Mit E-Mail vom 25.4.2022 beanstandeten die Beklagten die Betriebskostenabrechnung im Hinblick auf die Kosten für die Treppenhausreinigung. Desweiteren kündigten sie an, eine Nachzahlung in Höhe von 176,21 € (292,95 € - 116,74 €) zu tätigen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das von den Beklagten gewünschte Aufnehmen der Fußmatten, welches nicht im Leistungskatalog des Reinigungsunternehmens enthalten war, eine vergütungspflichtige „Mehrleistung“ darstelle, mithin nicht von den umgelegten Kosten der Treppenhausreinigung umfasst sei.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Zahlung der Kosten für eine Treppenhausreinigung.Gemäß des Mietvertrages zählen zu den Betriebskosten, für die die vereinbarten Vorauszahlungen entrichtet werden, auch die Kosten der Gebäudereinigung. Die Treppenhausreinigung im Kalenderjahr 2021 erfolgte durch Fegen und Wischen der Flure ohne Aufnahme der Fußmatten. Eine Reinigung der Fensterbänke erfolgte ebenso wenig wie eine Reinigung des Treppenhandlaufs.
Mit Schreiben vom 27.4.2021 rechnete die Klägerin die Betriebs- und Heizkosten für das Kalenderjahr 2021 ab. Die Treppenhausreinigungskosten wurden mit einem Betrag in Höhe von 116,74 € in Ansatz gebracht. Den Nachforderungsbetrag stellte die Klägerin in der Nebenkostenabrechnung zum 8.6.2022 fällig. Mit E-Mail vom 25.4.2022 beanstandeten die Beklagten die Betriebskostenabrechnung im Hinblick auf die Kosten für die Treppenhausreinigung. Desweiteren kündigten sie an, eine Nachzahlung in Höhe von 176,21 € (292,95 € - 116,74 €) zu tätigen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das von den Beklagten gewünschte Aufnehmen der Fußmatten, welches nicht im Leistungskatalog des Reinigungsunternehmens enthalten war, eine vergütungspflichtige „Mehrleistung“ darstelle, mithin nicht von den umgelegten Kosten der Treppenhausreinigung umfasst sei.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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