Die Benutzung des
Treppenhauses durch Aufstellen eines Schuhschrankes - abhängig von der tatsächlich gewählten Form - von dem vertraglich gewährten Mietgebrauch umfasst sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vermietet der Eigentümer Wohnungen in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Sind – wie hier – keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst es die übliche Benutzung und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Gemeinschaftsräumen typischerweise verbundenen Flächen ab.
Im Rahmen dieses Nutzungsrechts können Mieter z. B. nach allgemeiner Ansicht im Einzelfall sogar
Kinderwagen im Hausflur abstellen. Art und Umfang der Nutzung von Gemeinflächen hängen unter Berücksichtigung der Belange anderer Mieter im Ergebnis von den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles ab und entziehen sich einer generalisierenden Betrachtung und Beurteilung.
Vorliegend handelt es sich um ein Schuhregal mit einer Tiefe von unstreitig 30 cm. Etwaige konkrete Behinderungen infolge dieses Schuhregals werden von der Klägerin nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass hier das Regal den Fluchtweg tatsächlich versperren würde. Im Ergebnis sind etwaige Belästigungen, die von der Schuhablage ausgehen, nicht ersichtlich. Dieses kommt vielmehr in ihrer Bedeutung den auf der Fußmatte – ggfs. ohne Regal – abgestellten Schuhen nahe und ist damit vergleichbar. Eine darüberhinausgehende Behinderung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht im Ansatz dargelegt.