Grundsätzlich kann das Abstellen von
Kinderwagen und Rollstühlen im Treppenhaus nicht verboten werden. Im Einzelfall kann ein Verbot z.B. aufgrund von Platzmangel oder aber weil Fluchtwege versperrt würden, zulässig sein. Es ist Eltern auch nicht zuzumuten, den Kinderwagen über mehrere Stockwerke zu tragen, wenn entsprechende Abstellmöglichkeiten im Haus nicht bestehen. Bei einem Rollstuhl kann selbst eine Verengung des Kellerzugangs auf weniger als 1 m Breite zulässig sein (AG Wennigsen/Deister - Az:
3 C 125/96).
Auch hier gilt: Eine einmal erteilte Erlaubnis zum Abstellen, kann nicht so einfach widerrufen werden, sofern nicht Mitmieter in der Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflures unangemessen eingeschränkt werden (AG Hamburg - Az: 40B C 622/99).
Umfangreiche Urteilssammlung zum Thema
Kinderwagen im Treppenhaus