Wurde eine Mieterin bereits mit Urteil dazu verpflichtet, es zu unterlassen, einen
Kinderwagen im Allgemeinbereich der Liegenschaft aufgeklappt aufzustellen und hat die Mieterin dennoch mehrfach dagegen verstoßen, so kann dies die
Mietvertragskündigung rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall wurde diesbezüglich vor Ausspruch der Kündigung
abgemahnt. Der Kündigung ging zudem ein weiterer Verstoß voraus.
Die Mieterin kann sich nicht darauf berufen, dass sie als alleinerziehende Mutter höher belastet sei. Dies kann im Hinblick auf das Wegstellen des Kinderwagens keine einschränkende Folge haben. Auch kann von der Vermieterin nicht verlangt werden, dass sie zunächst aus dem bereits erstrittenen Urteil die Vollstreckung betreibt. Denn das Entfernen des Kinderwagens aus dem Treppenhaus und das Unterlassen des Aufstellens hat brandschutzrechtliche Gründe, die nicht relativiert werden können.
Die Mieterin hat mehrfach und damit beharrlich gegen die sich aus dem Urteil ergebende Verpflichtung verstoßen. Auch unter Berücksichtigung der Interessen der Mieterin an einer Fortsetzung der Nutzung überwiegen die Interessen der Vermieterin an einer zeitnahen Beendigung des Mietverhältnisses. Die Kündigungsfrist von neun Monaten kann der Vermieterin unter diesen Umständen nicht zugemutet werden. Das Wohlverhalten der Mieterin führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies geschah nach der Verurteilung und zudem erst nach Ausspruch der Kündigung trotz vorhergehender Abmahnung. Die Mieterin war mehr als deutlich darauf hingewiesen worden, dass die Vermieterin die Vertragspflichtverletzung nicht hinnehmen werde.