Wenn der notwendige Platz vorhanden ist und Mitbewohner nicht oder nur unwesentlich behindert werden, kann ein
Kinderwagen im Flur oder Treppenhaus abgestellt werden. Andernfalls kommt allenfalls ein kurzzeitiges Abstellen in Betracht.
Weder im
Mietvertrag noch in der
Hausordnung kann das Abstellen generell untersagt werden.
Zu beachten ist in jedem Fall, dass Fluchtwege aus Brandschutzgründen frei bleiben müssen.
Der Kinderwagen muss zudem beweglich bleiben, damit dieser bei Bedarf aus dem Weg geräumt werden kann.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.