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Vergabe von Parkberechtigungen an Gäste und Dritte

Mietrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Wenn ein Wohnungseigentümer durch die Entfernung eines Hinweisschildes oder das Ausstellen von Parktickets ohne klare Zuweisung des Stellplatzes beeinträchtigt wird, kann er gemäß § 1004 BGB und § 15 Abs. 3 WEG Unterlassungs- und Wiederherstellungsansprüche geltend machen. Ein Verwalter darf ohne Ermächtigungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft keine Änderungen an bestehenden Zuständen vornehmen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger begehren die Sicherstellung der Nutzung eines Pkw-Stellplatzes in einer Wohnungseigentumsanlage.

Die Beklagte zu 1.) war Bauträgerin einer Apartmentanlage auf dem Grundstück ... mit 24 Wohneinheiten sowie von Kfz-Stellplätzen und einer Tiefgarage. Sie teilte mit notarieller Urkunde vom 30.07.2000 ihr Eigentum in Wohnungseigentum auf. In Abschnitt III § 2 Ziffer 1 der Teilungserklärung heißt es:

„Der jetzige Eigentümer der Anlage, die (Beklagte zu 1.)), behält sich das Recht vor, im Bereich des Grundstücks, der in der Anlage 2 mit „Optional Stellplätze“ gekennzeichnet ist, Kfz-Stellplätze einzurichten und hieran Sondernutzungsrechte einzuräumen und das Sondernutzungsrecht jeweils mit dem Miteigentumsanteil einer Wohnung zu verbinden. Die (Beklagte zu 1.)) erhält somit unwiderrufliche Vollmacht aller Eigentümer der Anlage, Vereinbarungen zur Bildung solcher Sondernutzungsrechte zu treffen.“

Die Beklagte zu 1.) übernahm mit der Teilung bzw. Entstehung der Wohnungseigentumsanlage auch deren Verwaltung.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 03.11.2000 erwarben die Voreigentümer der Wohnung der Kläger von der Beklagten zu 1.) die mit Nummer B 2.4 gekennzeichnete Wohnung. In dem Kaufvertrag heißt es unter § 1 Abs. 4:

„Kaufgegenstand dieses Vertrages ist ein bei dieser Teilung entstandener

Miteigentumsanteil von 329,02/10.000stel,
verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. B2.4

gekennzeichneten Wohnung mit Balkon, belegen im 1. Obergeschoß.

Kaufgegenstand dieses Vertrages ist weiter ein Freiflächenstellplatz mit der Nummer FB 17.“

Die Kläger erwarben von den Voreigentümern die vorgenannte Wohnung B 2.4 mit notariellem Kaufvertrag vom 25.11.2011. In dem Vertrag heißt es u. a.:

„Kaufgegenstand des vorgenannten Vertrages ist weiter ein Freiflächenstellplatz mit der Nummer FB 17 (Nutzungsrecht).“

Ein Sondernutzungsrecht an dem Pkw-Stellplatz zu Gunsten der Kläger ist nicht im Grundbuch eingetragen.

Die Wohneinheiten der Wohnungseigentumsanlage werden als Ferienwohnungen vermietet. Die Beklagte zu 2.), deren einzige Gesellschafterin die Beklagte zu 1.) ist, betreibt die Vermietung und den Vertrieb der Ferienwohnungen für einzelne Sondereigentümer gegen eine Vergütung. Die Kläger hatten zunächst auch mit der Beklagten zu 2.) einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen, diesen aber nach einer erheblichen Erhöhung des Provisionsanteils der Beklagten zu 2.) nicht fortgesetzt.

Entsprechend den ursprünglichen Planungen hatte die Beklagte neben der Tiefgarage Pkw-Stellplätze im Innenhof, die durch eine Schrankenanlage abgegrenzt sind, sowie im Außenbereich, hergestellt. Die Pkw-Stellplätze im Außenbereich sind allgemein zugänglich. Hier befindet sich der streitgegenständliche Stellplatz FB 17, an dem die Beklagte zu 1.) den Voreigentümern der Kläger ein Nutzungsrecht eingeräumt hatte. Außerdem hatte die Beklagte zu 1.) am Zaun bei diesem Pkw-Stellplatz ein weißes Schild angebracht mit der Angabe der Wohnung „B2.4“. Dieses Schild entfernte die Beklagte zu 1.) Mitte/Ende 2014. Seit dieser Zeit wurde der zuvor nur von den Klägern bzw. deren Gästen genutzte Stellplatz von anderen Feriengästen genutzt, so dass die Kläger diesen Stellplatz nicht mehr bewerben und mitvermieten können.

Die Beklagte zu 2.) gibt Parktickets für den abgesperrten Bereich im Hof aus. Auf diesen Parktickets heißt es u. a.:

„Nur gültig für Parkplätze (Hof und Tiefgarage) der Apartresidenzen Kühlungsborn.

Unsere Parkplätze sind trotz Nummerierung keinem Apartment zugeordnet.“

Weiterhin wirbt die Beklagte zu 2.) in ihrem Werbeprospekt damit, dass sie zusätzliche Parkplätze für 10,00 € je Tag und Fahrzeug anbietet.

Die Kläger sind der Auffassung, dass sie Anspruch auf die alleinige Nutzung des Pkw-Stellplatzes FB 17 hätten.

Weiter behaupten die Kläger, beide Beklagten würden Gästen anderer Eigentümer, die einen Betreibervertrag mit der Beklagten zu 2.) hätten, den Stellplatz der Kläger zuweisen.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000.00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den in der Anlage mit der Nr. FB 17 gekennzeichneten Außen-Kfz-Stellplatz, welcher dem 5. Stellplatz von der südöstlichen Grenze des Grundstücks ..., verzeichnet im Grundbuch ..., mit Blick vom ... aus entspricht, ohne Einverständnis der Kläger an Dritte zur Nutzung zu überlassen;

2. die Beklagten zu verurteilen, an dem im Antrag zu 1. bezeichneten Außen-Kfz-Stellplatz an dem dort stehenden Zaun ein gut lesbares Schild anzubringen, das die Zuweisung dieses Stellplatzes zur alleinigen Nutzung durch die Bewohner der Wohnung B.2.4. kenntlich macht,

hilfsweise, es den Klägern zu gestatten, an dem im Antrag zu 1. bezeichneten Außen-Kfz-Stellplatz an dem dort stehenden Zaun ein gut lesbares Schild anzubringen, das die Zuweisung dieses Stellplatzes zur alleinigen Nutzung durch die Bewohner der Wohnung B.2.4. kenntlich macht.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

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