Landgänge stellen ein typisches Gepräge einer Kreuzfahrt dar. Entfallen diese Landgänge bzw. werden sie nur noch geführt angeboten, handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 651l Abs. 1 BGB.
Der Reisende kann daher den Vertrag kündigen, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Der Reisende kann daher den Vertrag kündigen, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
AG Rostock, 14.04.2023 - Az: 47 C 30/22
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