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Wegfall individueller Landgänge auf einer Kreuzfahrt
Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Landgänge stellen ein typisches Gepräge einer
Kreuzfahrt dar. Entfallen diese Landgänge bzw. werden sie nur noch geführt angeboten, handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d.
§ 651l Abs. 1 BGB.
Der Reisende kann daher den Vertrag kündigen, wenn der
Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
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