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Wegfall individueller Landgänge auf einer Kreuzfahrt

Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Landgänge stellen ein typisches Gepräge einer Kreuzfahrt dar. Entfallen diese Landgänge bzw. werden sie nur noch geführt angeboten, handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 651l Abs. 1 BGB.

Der Reisende kann daher den Vertrag kündigen, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.


AG Rostock, 14.04.2023 - Az: 47 C 30/22

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