Zeigt ein Reiseveranstalter bei der Buchung im Internet einen Deckplan mit einem bestimmten FKK-Bereich, kann dieser auch ohne ausdrückliche Erwähnung in Prospekt oder Buchungsunterlagen Inhalt des Reisevertrags werden. Wird der Bereich bis zum Reiseantritt erheblich verkleinert, ohne dass der Veranstalter darauf hinweist, liegt ein Reisemangel vor, der eine Minderung des Reisepreises rechtfertigt.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte ein Paar eine mehrmonatige Kreuzfahrt gebucht und sich dabei am bei Buchung abrufbaren Deckplan orientiert, der einen großzügigen, für alle Passagiere zugänglichen FKK-Bereich mit Whirlpool, Dusche und Sonnendach auswies.
Im entschiedenen Fall wurde der ursprünglich für alle Passagiere zugängliche FKK-Bereich im Rahmen eines Umbaus in ein sogenanntes Skydeck umgewandelt, das ausschließlich Suitengästen vorbehalten war. Passagiere ohne Suite mussten auf einen anderweitig gelegenen, deutlich kleineren Bereich ohne Sonnendach, Dusche und Whirlpool ausweichen. Ein vorheriger Hinweis auf diese Änderung erfolgte indes nicht.
Eine erhebliche Verkleinerung eines Freizeitbereichs wie eines FKK-Bereichs stellt keine unbedeutende Einschränkung dar, wenn Ausstattungsmerkmale wie Whirlpool, Dusche und Sonnendach vollständig entfallen. Da ein solcher Bereich jedoch regelmäßig nur eines von zahlreichen Unterhaltungsangeboten einer Kreuzfahrt darstellt, ist die Minderung im Verhältnis zum Gesamtreisepreis zu bewerten.
Im zu entscheidenden Fall hielt das Gericht bei einem Reisepreis von 68.600 Euro eine Minderung von fünf Prozent (3.430 Euro) für angemessen und blieb damit deutlich unterhalb des von den Reisenden geltend gemachten Betrag von 15.000 Euro also einer Minderungsquote von ca. 21,8 % zurück.
Im entschiedenen Fall rechtfertigten daher weder die im Vergleich zu früheren Reisen geringere Anzahl an Buffetrestaurants noch die nunmehr kostenpflichtige Saunanutzung eine höhere Minderung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Welche Angaben prägen den Inhalt eines Reisevertrags?
Der Inhalt eines Pauschalreisevertrags bestimmt sich nicht ausschließlich nach den ausdrücklichen Angaben in Prospekt und Buchungsunterlagen. Auch sonstige Informationen, die ein Reiseveranstalter dem Reisenden vor Vertragsschluss zugänglich macht, können die berechtigte Erwartungshaltung des Reisenden prägen und damit Bestandteil des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs werden. Das gilt insbesondere für Angaben, die der Veranstalter selbst frei zugänglich im Internet veröffentlicht - wie hier in Form von Deckplänen des Kreuzfahrtschiffs. Werden dort Lage und Größe bestimmter Bereiche - namentlich ein FKK-Bereichs - dargestellt, kann der Reisende hierauf vertrauen, auch wenn eine nähere Beschreibung in den eigentlichen Buchungsunterlagen fehlt.Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte ein Paar eine mehrmonatige Kreuzfahrt gebucht und sich dabei am bei Buchung abrufbaren Deckplan orientiert, der einen großzügigen, für alle Passagiere zugänglichen FKK-Bereich mit Whirlpool, Dusche und Sonnendach auswies.
Wann liegt ein Reisemangel bei nachträglicher Angebotsänderung vor?
Wird das bei Vertragsschluss zu erwartende Angebot zwischen Buchung und Reiseantritt erheblich eingeschränkt, trifft den Reiseveranstalter eine Hinweispflicht gegenüber dem Reisenden. Unterbleibt ein solcher Hinweis, darf der Reisende weiterhin davon ausgehen, dass die Reiseleistung im Großen und Ganzen dem bei Buchung dargestellten Zustand entspricht. Wird diese Erwartung nicht erfüllt, liegt ein Mangel der Reiseleistung im Sinne des § 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB vor.Im entschiedenen Fall wurde der ursprünglich für alle Passagiere zugängliche FKK-Bereich im Rahmen eines Umbaus in ein sogenanntes Skydeck umgewandelt, das ausschließlich Suitengästen vorbehalten war. Passagiere ohne Suite mussten auf einen anderweitig gelegenen, deutlich kleineren Bereich ohne Sonnendach, Dusche und Whirlpool ausweichen. Ein vorheriger Hinweis auf diese Änderung erfolgte indes nicht.
Wie bemisst sich die Reisepreisminderung?
Nach § 651m Abs. 1 und 2 BGB kann der Reisende bei mangelhafter Pauschalreise den Reisepreis für die Dauer des Mangels mindern; ein bereits gezahlter Mehrbetrag ist vom Veranstalter zu erstatten. Die Höhe der Minderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen dem Wert der Reise in mangelfreiem Zustand und dem Wert der tatsächlich erbrachten Leistung. Maßgeblich ist dabei das Gewicht des jeweiligen Mangels im Verhältnis zum Gesamtumfang der geschuldeten Reiseleistungen.Eine erhebliche Verkleinerung eines Freizeitbereichs wie eines FKK-Bereichs stellt keine unbedeutende Einschränkung dar, wenn Ausstattungsmerkmale wie Whirlpool, Dusche und Sonnendach vollständig entfallen. Da ein solcher Bereich jedoch regelmäßig nur eines von zahlreichen Unterhaltungsangeboten einer Kreuzfahrt darstellt, ist die Minderung im Verhältnis zum Gesamtreisepreis zu bewerten.
Im zu entscheidenden Fall hielt das Gericht bei einem Reisepreis von 68.600 Euro eine Minderung von fünf Prozent (3.430 Euro) für angemessen und blieb damit deutlich unterhalb des von den Reisenden geltend gemachten Betrag von 15.000 Euro also einer Minderungsquote von ca. 21,8 % zurück.
Werden Erfahrungen aus früheren Reisen zum Vertragsinhalt?
Abzugrenzen von den auf einem konkreten Deckplan beruhenden Erwartungen sind Erwartungen, die sich allein aus früheren, eigenen Reiseerfahrungen des Reisenden auf demselben Schiff ergeben. Solche persönlichen Erfahrungswerte werden nicht automatisch Bestandteil eines später geschlossenen Reisevertrags, sofern der Veranstalter hierzu keine konkrete, dem Vertragsschluss zurechenbare Information bereitgestellt hat.Im entschiedenen Fall rechtfertigten daher weder die im Vergleich zu früheren Reisen geringere Anzahl an Buffetrestaurants noch die nunmehr kostenpflichtige Saunanutzung eine höhere Minderung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LG Rostock, 14.08.2026 - Az: 1 O 169/26
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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