Die Kosten für eine vom Reisenden selbst organisierte Ersatzunterkunft sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt war. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt im Regelfall erst ab einer mangelbedingten Minderungsquote von 25 % vor. Wird diese Schwelle nicht erreicht, bleibt dem Reisenden für die Zeit nach dem eigenmächtigen Umzug lediglich ein Anspruch auf die hypothetische Minderung, die auch bei einem Verbleib in der ursprünglich gebuchten Unterkunft entstanden wäre.
Was verbirgt sich hinter der erweiterten Selbstabhilfe im Reiserecht?
Greift ein Reisender bei Vorliegen eines Reisemangels zur Selbsthilfe und bezieht auf eigene Initiative eine Ersatzunterkunft, ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen ihm die hierfür entstandenen Kosten vom Reiseveranstalter zu erstatten sind. Ein derartiger Anspruch kommt gemäß § 651c Abs. 3 BGB in Betracht, setzt jedoch voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind.Welche Voraussetzungen müssen für einen Erstattungsanspruch vorliegen?
Die Kosten für eine erweiterte Selbstabhilfe durch Umzug in eine Ersatzunterkunft sind nur dann zu ersetzen, wenn die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt war. Der Umzug in eine Ersatzunterkunft kommt im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend einer Kündigung der Reise gleich. Daraus folgt, dass ein Ersatzanspruch für die Kosten der Ersatzunterkunft nur dann besteht, wenn der Reisende die Reise auch gemäß § 651e BGB hätte kündigen können. Die Voraussetzungen der Selbstabhilfe werden damit an die Voraussetzungen der Kündigung angeglichen.Ab welcher Minderungsquote liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor?
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist im Regelfall erst ab einer mangelbedingten Minderung des Reisepreises von 25 % anzunehmen. Liegt die durch die Mängel gerechtfertigte Minderungsquote unterhalb dieser Schwelle, fehlt es an der für die Kündigung und damit auch für die erweiterte Selbstabhilfe erforderlichen Erheblichkeit. In einem solchen Fall sind weder die Kosten der Ersatzunterkunft selbst noch die im Zusammenhang mit deren Suche entstandenen Aufwendungen, etwa Fahrtkosten zur Besichtigung des Ersatzhotels, erstattungsfähig.Urteil freischalten
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LG Duisburg, 20.12.2007 - Az: 12 S 92/07
Vorgehend: AG Duisburg, 06.06.2007 - Az: 70 C 2886/06
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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