Wer eine Reise bucht, hat meist nur einen Vertragspartner vor Augen: das Reisebüro, das Online-Portal oder den bekannten Namen aus dem Katalog. Rechtlich ist die Rolle dieses Anbieters jedoch keineswegs immer dieselbe. Entscheidend ist, ob er als Reiseveranstalter in eigener Verantwortung auftritt oder lediglich als Vermittler fremde Reiseleistungen zusammenbringt. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, wer im Streitfall haftet, wer für die Insolvenzabsicherung sorgen muss und welche Informationspflichten bestehen.
Keine Reiseveranstalter sind dagegen Reisebüros, die lediglich Reisen anderer Unternehmen vermitteln, sowie Verkaufsstellen von Verkehrsunternehmen. Eigentümer, die ihr Ferienhaus, ihre Ferienwohnung oder ihr Wohnmobil vermieten, werden allein durch die Vermietung ebenfalls nicht zu Reiseveranstaltern. Betriebe und Vereine, die selbst zusammengestellte Betriebs- oder Vereinsausflüge organisieren, wurden früher uneinheitlich beurteilt. Nach der geltenden Rechtslage kommt es entscheidend darauf an, ob mindestens zwei Reiseleistungen zu einem Paket gebündelt werden und ob dies mehr als gelegentlich geschieht.
Eine Pauschalreise liegt dagegen dann nicht vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung kombiniert wird oder wenn touristische Zusatzleistungen weniger als 25 Prozent des Gesamtwerts ausmachen und kein wesentliches Merkmal der Buchung darstellen. Ebenfalls ausgenommen sind Reisen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden ohne Übernachtung, sofern der Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt, sowie Angebote, die nur gelegentlich und nicht zu Erwerbszwecken einem begrenzten Personenkreis unterbreitet werden. Wer als Privatperson, Verein oder Verband gelegentlich eine Reise für eine überschaubare Gruppe organisiert, wird dadurch also nicht automatisch zum gewerblichen Reiseveranstalter. Sobald ein Kegelklub oder ein ähnlicher Zusammenschluss jedoch mehr als zweimal im Jahr eigenständig Reiseleistungen bündelt, kann die Beurteilung als Reiseveranstalter in Betracht kommen, wobei die Anforderungen hier deutlich großzügiger gehandhabt werden als bei gewerblichen Anbietern.
Für die Praxis bedeutet dies, dass die Beurteilung stark vom Inhalt der Anmeldung und der Reisebestätigung sowie vom Gesamteindruck aus Sicht des durchschnittlichen Reisenden abhängt. Entscheidend ist, wie das Unternehmen dem Kunden gegenüber auftritt (vgl. LG Frankfurt/Main, 23.04.2012 - Az: 2-24 O 181/11). So wird ein Reisebüro nach Ansicht des LG Frankfurt/Main nicht allein dadurch zum Veranstalter, dass es versehentlich einen eigenen Sicherungsschein übersandt hat, wenn aus der Anmeldung und der Bestätigung klar erkennbar ist, dass die Reisebedingungen des eigentlichen Veranstalters galten.
Auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass kein Erfahrungssatz existiert, wonach ein Reisebüro, das einzelne Leistungen verschiedener Anbieter nach den Wünschen des Kunden individuell zusammenstellt, damit automatisch selbst zum Veranstalter wird. Allein aus dem Angebot mehrerer aufeinander abgestimmter Leistungen lässt sich nicht schließen, dass das Reisebüro die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung übernimmt (BGH, 30.09.2010 - Az: Xa ZR 130/08). Der Europäische Gerichtshof hatte zuvor klargestellt, dass auch individuell auf Kundenwunsch zusammengestellte Reisen, sogenannte Reisen „à la carte", unter den Begriff der Pauschalreise fallen können, wenn die Bündelung bereits vor Vertragsschluss erfolgt (EuGH, 30.04.2002 - Az: C-400/00).
Diese Rechtsprechung ist auch nach der Reiserechtsreform von 2018 dem Grunde nach anwendbar, da § 651b BGB die dort entwickelten Abgrenzungskriterien im Wesentlichen aufgegriffen und gesetzlich verankert hat.
Wird eine Reise nicht als einheitliches Paket, sondern durch getrennte Vermittlung einzelner Leistungen zusammengestellt, kann stattdessen eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen nach § 651w BGB vorliegen. Auch hierfür bestehen eigene Informations- und Absicherungspflichten, die jedoch von denen eines vollwertigen Reiseveranstalters zu unterscheiden sind.
Von zentraler Bedeutung ist zudem die Insolvenzabsicherung nach § 651r BGB. Reiseveranstalter müssen sicherstellen, dass bereits gezahlte Reisepreise erstattet werden, falls sie zahlungsunfähig werden. Seit dem 01.11.2021 erfolgt diese Absicherung für Anbieter mit einem Jahresumsatz von mindestens 10 Millionen Euro zwingend über den Deutschen Reisesicherungsfonds, der nach der Insolvenz eines großen Reisekonzerns im Jahr 2019 als zentrale Auffanglösung geschaffen wurde. Kleinere Veranstalter können sich weiterhin über eine Versicherung oder ein Kreditinstitut absichern und erhalten dem Reisenden gegenüber einen entsprechenden Sicherungsschein als Nachweis.
Wer gilt rechtlich als Reiseveranstalter?
Reiseveranstalter ist nach § 651a Abs. 1 BGB derjenige Unternehmer, der sich verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen, und dafür den vereinbarten Reisepreis erhält. Entscheidend ist, dass die Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbracht werden und nicht lediglich als fremde Leistung im Namen eines anderen Unternehmens angeboten werden. Klassische Reiseveranstalter sind touristische Unternehmen, die eigene Pauschalreisen anbieten. Ebenso können Reisebüros zu Veranstaltern werden, wenn sie selbst zusammengestellte Reisen verkaufen, wie beispielsweise einen Busausflug mit Verpflegung und Besichtigungsprogramm. Auch Zeitungsverlage, die Leserreisen organisieren, sowie Volkshochschulen und kirchliche Organisationen, die Bildungsreisen anbieten, fallen unter diese Definition, sobald sie die Reiseleistungen in eigener Verantwortung bündeln.Keine Reiseveranstalter sind dagegen Reisebüros, die lediglich Reisen anderer Unternehmen vermitteln, sowie Verkaufsstellen von Verkehrsunternehmen. Eigentümer, die ihr Ferienhaus, ihre Ferienwohnung oder ihr Wohnmobil vermieten, werden allein durch die Vermietung ebenfalls nicht zu Reiseveranstaltern. Betriebe und Vereine, die selbst zusammengestellte Betriebs- oder Vereinsausflüge organisieren, wurden früher uneinheitlich beurteilt. Nach der geltenden Rechtslage kommt es entscheidend darauf an, ob mindestens zwei Reiseleistungen zu einem Paket gebündelt werden und ob dies mehr als gelegentlich geschieht.
Was macht eine Pauschalreise aus?
Der Begriff der Pauschalreise ist in § 651a Abs. 2 und 3 BGB definiert. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für denselben Reisezweck kombiniert werden. Als Reiseleistungen gelten die Beförderung von Personen, die Beherbergung, sofern sie nicht Wohnzwecken dient, die Vermietung von vierrädrigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern sowie sonstige touristische Leistungen wie Konzertkarten, Thermeneintritte, Führungen oder der Verleih von Sportartikeln.Eine Pauschalreise liegt dagegen dann nicht vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung kombiniert wird oder wenn touristische Zusatzleistungen weniger als 25 Prozent des Gesamtwerts ausmachen und kein wesentliches Merkmal der Buchung darstellen. Ebenfalls ausgenommen sind Reisen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden ohne Übernachtung, sofern der Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt, sowie Angebote, die nur gelegentlich und nicht zu Erwerbszwecken einem begrenzten Personenkreis unterbreitet werden. Wer als Privatperson, Verein oder Verband gelegentlich eine Reise für eine überschaubare Gruppe organisiert, wird dadurch also nicht automatisch zum gewerblichen Reiseveranstalter. Sobald ein Kegelklub oder ein ähnlicher Zusammenschluss jedoch mehr als zweimal im Jahr eigenständig Reiseleistungen bündelt, kann die Beurteilung als Reiseveranstalter in Betracht kommen, wobei die Anforderungen hier deutlich großzügiger gehandhabt werden als bei gewerblichen Anbietern.
Wann wird aus dem Vermittler ein Veranstalter?
Die Abgrenzung zwischen Vermittlung und Veranstaltung ist in § 651b BGB geregelt. Ein Unternehmer kann sich danach nicht darauf berufen, nur Verträge mit den eigentlichen Leistungserbringern zu vermitteln, wenn der Reisende mindestens zwei Arten von Reiseleistungen für denselben Reisezweck erhält und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Auswahl der Leistungen erfolgt im Rahmen eines einzigen Buchungsvorgangs in derselben Vertriebsstelle, bevor der Reisende zur Zahlung verpflichtet wird, die Leistungen werden zu einem Gesamtpreis angeboten oder in Rechnung gestellt, oder sie werden als „Pauschalreise“ oder unter ähnlicher Bezeichnung beworben. Eine bloße Beratung begründet dabei noch keinen gemeinsamen Buchungsvorgang.Für die Praxis bedeutet dies, dass die Beurteilung stark vom Inhalt der Anmeldung und der Reisebestätigung sowie vom Gesamteindruck aus Sicht des durchschnittlichen Reisenden abhängt. Entscheidend ist, wie das Unternehmen dem Kunden gegenüber auftritt (vgl. LG Frankfurt/Main, 23.04.2012 - Az: 2-24 O 181/11). So wird ein Reisebüro nach Ansicht des LG Frankfurt/Main nicht allein dadurch zum Veranstalter, dass es versehentlich einen eigenen Sicherungsschein übersandt hat, wenn aus der Anmeldung und der Bestätigung klar erkennbar ist, dass die Reisebedingungen des eigentlichen Veranstalters galten.
Auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass kein Erfahrungssatz existiert, wonach ein Reisebüro, das einzelne Leistungen verschiedener Anbieter nach den Wünschen des Kunden individuell zusammenstellt, damit automatisch selbst zum Veranstalter wird. Allein aus dem Angebot mehrerer aufeinander abgestimmter Leistungen lässt sich nicht schließen, dass das Reisebüro die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung übernimmt (BGH, 30.09.2010 - Az: Xa ZR 130/08). Der Europäische Gerichtshof hatte zuvor klargestellt, dass auch individuell auf Kundenwunsch zusammengestellte Reisen, sogenannte Reisen „à la carte", unter den Begriff der Pauschalreise fallen können, wenn die Bündelung bereits vor Vertragsschluss erfolgt (EuGH, 30.04.2002 - Az: C-400/00).
Diese Rechtsprechung ist auch nach der Reiserechtsreform von 2018 dem Grunde nach anwendbar, da § 651b BGB die dort entwickelten Abgrenzungskriterien im Wesentlichen aufgegriffen und gesetzlich verankert hat.
Was ist mit Online-Buchungen und Reiseportalen?
Mit der zunehmenden Digitalisierung des Reisevertriebs hat der Gesetzgeber eine eigene Regelung für sogenannte verbundene Online-Buchungsverfahren geschaffen. Nach § 651c BGB wird ein Vermittler zum Reiseveranstalter, wenn er dem Reisenden über ein Online-Buchungsverfahren den Zugriff auf das Buchungssystem eines anderen Unternehmers ermöglicht, dabei Name, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse des Reisenden weitergibt und der weitere Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der ersten Buchung zustande kommt. Reiseportale, auf denen Reisende einzelne Bausteine selbst zu einer Reise zusammenstellen können, müssen diese Kriterien besonders sorgfältig prüfen, da die Grenze zwischen bloßer Vermittlung und tatsächlicher Bündelung hier oft fließend verläuft.Wird eine Reise nicht als einheitliches Paket, sondern durch getrennte Vermittlung einzelner Leistungen zusammengestellt, kann stattdessen eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen nach § 651w BGB vorliegen. Auch hierfür bestehen eigene Informations- und Absicherungspflichten, die jedoch von denen eines vollwertigen Reiseveranstalters zu unterscheiden sind.
Sind Klauseln zur Haftungsabwehr wirksam?
In der Praxis versuchen manche Anbieter, sich durch sogenannte Vermittlerklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Veranstalterhaftung freizuzeichnen, indem sie erklären, bestimmte Leistungen lediglich als „Fremdleistung“ zu vermitteln. Solche Klauseln sind unwirksam, wenn der Anbieter nach den tatsächlichen Umständen als Veranstalter zu qualifizieren ist. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Klauseln bei Flugpauschalreisen für unwirksam erklärt, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen und gegen das Transparenzgebot verstoßen, sofern sie auch Fälle erfassen, in denen nach den Umständen der Anschein begründet wird, dass die Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbracht werden (BGH, 30.09.2003 - Az: X ZR 244/02). Eine echte Vermittlung liegt nur dann vor, wenn Einzelleistungen tatsächlich getrennt vermittelt und auch getrennt abgerechnet werden.Welche Pflichten treffen den Reiseveranstalter?
Wer als Reiseveranstalter gilt, unterliegt den umfassenden Regelungen der §§ 651a bis 651y BGB. Dazu zählen weitreichende vorvertragliche Informationspflichten nach Art. 250 EGBGB, etwa zu Reiseroute, Unterkunft, Beförderungsmitteln, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen sowie zur Eignung für mobilitätseingeschränkte Personen. Der Veranstalter haftet für Reisemängel und für die ordnungsgemäße Durchführung sämtlicher gebuchten Leistungen, auch wenn diese von Dritten vor Ort erbracht werden.Von zentraler Bedeutung ist zudem die Insolvenzabsicherung nach § 651r BGB. Reiseveranstalter müssen sicherstellen, dass bereits gezahlte Reisepreise erstattet werden, falls sie zahlungsunfähig werden. Seit dem 01.11.2021 erfolgt diese Absicherung für Anbieter mit einem Jahresumsatz von mindestens 10 Millionen Euro zwingend über den Deutschen Reisesicherungsfonds, der nach der Insolvenz eines großen Reisekonzerns im Jahr 2019 als zentrale Auffanglösung geschaffen wurde. Kleinere Veranstalter können sich weiterhin über eine Versicherung oder ein Kreditinstitut absichern und erhalten dem Reisenden gegenüber einen entsprechenden Sicherungsschein als Nachweis.
Einordnung ist in der Praxis oft schwierig
Gerade bei individuell zusammengestellten Reisen, etwa auf Wunsch eines Kunden gebündelten Kombinationen aus Flug, Unterkunft und Ausflügen, lässt sich die Grenze zwischen Vermittlung und Veranstaltung nicht immer eindeutig ziehen. Auch Hoteliers, Pensionsbetreiber, Tourismusinformationsstellen oder Vereine können unter bestimmten Voraussetzungen zu Reiseveranstaltern werden, etwa wenn sie Übernachtungsleistungen mit einem umfangreichen Zusatzprogramm zu einem Gesamtpreis anbieten. Maßgeblich bleibt stets die Gesamtschau: wie die Leistungen dem Kunden präsentiert werden, ob ein einheitlicher Buchungsvorgang vorliegt und ob nach außen der Eindruck entsteht, ein Unternehmen übernehme die Verantwortung für das gesamte Reisepaket.Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Reiserecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.
Stand: (letzte Änderung: 15.09.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Der Reiseveranstalter verpflichtet sich in eigener Verantwortung, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen und wird nach § 651a Abs. 1 BGB Vertragspartner. Der Reisevermittler bringt lediglich fremde Reiseleistungen im Namen eines Dritten zustande, ohne selbst für deren Durchführung einzustehen.
Eine Pauschalreise liegt nach § 651a Abs. 2 und 3 BGB vor, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, etwa Beförderung und Unterkunft, für denselben Reisezweck kombiniert werden.
Ja, wenn es Reiseleistungen nach § 651b BGB in einem einheitlichen Buchungsvorgang bündelt, zu einem Gesamtpreis anbietet oder als Pauschalreise bewirbt. Maßgeblich ist, wie das Reisebüro aus Sicht des Kunden auftritt.
Solche Klauseln sind unwirksam, wenn der Anbieter nach den tatsächlichen Umständen als Reiseveranstalter zu qualifizieren ist. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Freizeichnungsklauseln bei Pauschalreisen für unwirksam erklärt.
Reiseveranstalter mit einem Jahresumsatz ab 10 Millionen Euro sind seit dem 01.11.2021 gesetzlich verpflichtet, sich über den Deutschen Reisesicherungsfonds gegen Insolvenz abzusichern. Kleinere Anbieter können sich weiterhin über Versicherungen oder Kreditinstitute absichern.
Nicht zwingend. Wird die Reise nur gelegentlich und für einen begrenzten Personenkreis ohne Gewinnerzielungsabsicht angeboten, greift die Ausnahme des § 651a Abs. 5 BGB. Bei wiederholter Organisation kann jedoch die Einordnung als Reiseveranstalter in Betracht kommen.
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