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Mindestinformationen vor Reisebeginn: Was der Reiseveranstalter dem Reisenden mitteilen muss

Reiserecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Buchung einer Reise birgt für Verbraucher potenzielle Unsicherheiten. Um Verbraucher vor unliebsamen Überraschungen zu schützen, muss der Reiseveranstalter bestimmte Mindestinformationen vor Reisebeginn bereitstellen. Diese Informationen dienen dazu, Transparenz zu schaffen und Verbrauchern eine informierte Entscheidung zu ermöglichen. Gesetzlich sind die Informationspflichten in § 651 d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Artikel 250 EGBGB definiert.

Die Unterrichtung des Reisenden nach § 651d Absatz 1 und 5 BGB sowie § 651v Absatz 1 BGB muss erfolgen, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt. Die Informationen sind klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen; werden sie schriftlich erteilt, müssen sie leserlich sein.

Mindestinformationen vor Reisebeginn

Mindestinformationen vor Reisebeginn umfassen alle wesentlichen Details, die für den Reisenden relevant sind, um die gebuchte Reise sachgemäß vorzubereiten und durchzuführen. Diese Informationen sollen dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden und können je nach Art der Reise und des Reiseziels variieren.

Die Informationspflicht trifft sowohl den Reiseveranstalter als auch den Reisevermittler, wobei es ausreichend ist, wenn der Reisende die Information einmal erhält.

Hierzu ist dem Reisenden vor Abgabe der Vertragserklärung eine Musterformblatt gemäß Artikel 250 § 2 I EGBGB, Anlage 11 zu übergeben, welches den Reisenden über seine Rechte informiert. Bei Verträgen nach § 651u BGB ist anstelle des Formblatts gemäß dem in Anlage 11 enthaltenen Musters das zutreffend ausgefüllte Formblatt gemäß dem in Anlage 12 enthaltenen Muster zu verwenden.

Zur Unterrichtung nach Artikel 250 § 3 EGBGB sind verpflichtet

1. der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer nur in Bezug auf die Reiseleistung, die er zu erbringen hat,
 
2. jeder andere Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 BGB Daten übermittelt werden, in Bezug auf die von ihm zu erbringende Reiseleistung; er trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

Inhalte der Mindestinformationen

Die Unterrichtung muss gemäß Artikel 250 § 3 EGBGB folgende Informationen enthalten, soweit sie für die in Betracht kommende Pauschalreise erheblich sind:
 
1. die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, und zwar

a) Bestimmungsort oder, wenn die Pauschalreise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume (Datumsangaben und Anzahl der Übernachtungen),
 
b) Reiseroute,
 
c) Transportmittel (Merkmale und Klasse),
 
d) Ort, Tag und Zeit der Abreise und der Rückreise oder, sofern eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise, ferner Orte und Dauer von Zwischenstationen sowie die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen,
 
e) Unterkunft (Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterkunft nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes),
 
f) Mahlzeiten,

g) Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen,

h) sofern dies nicht aus dem Zusammenhang hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird, und wenn dies der Fall ist, sofern möglich, die Angabe der ungefähren Gruppengröße,

i) sofern die Nutzung touristischer Leistungen im Sinne des § 651a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 BGB durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, die Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden, und

j) die Angabe, ob die Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sowie auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen über eine solche Eignung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden,

2. die Firma oder den Namen des Reiseveranstalters, die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, die Telefonnummer und gegebenenfalls die E-Mail-Adresse; diese Angaben sind gegebenenfalls auch bezüglich des Reisevermittlers zu erteilen,
 
3. den Reisepreis einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, oder, wenn sich diese Kosten vor Vertragsschluss nicht bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende gegebenenfalls noch aufkommen muss,
 
4. die Zahlungsmodalitäten einschließlich des Betrags oder des Prozentsatzes des Reisepreises, der als Anzahlung zu leisten ist, sowie des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder für die Stellung finanzieller Sicherheiten durch den Reisenden,
 
5. die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters gemäß § 651h Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BGB zugegangen sein muss,
 
6. allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten,
 
7. den Hinweis, dass der Reisende vor Reisebeginn gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder gegebenenfalls einer vom Reiseveranstalter verlangten Entschädigungspauschale jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann,
 
8. den Hinweis auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

Bedeutung der Mindestinformationen für Reisende

Die Bereitstellung von Mindestinformationen vor Reisebeginn dient dem Schutz der Verbraucherinteressen und trägt dazu bei, dass Reisende ihre Reisepläne gut informiert und ohne unliebsame Überraschungen antreten können. Durch klare und umfassende Informationen können Verbraucher:
  • Ihre Reise entsprechend ihren Bedürfnissen und Erwartungen auswählen
  • Die Kosten der Reise im Voraus kalkulieren und Budgets planen
  • Sich auf eventuelle Besonderheiten oder Anforderungen vorbereiten, wie beispielsweise das Vorhandensein spezieller Impfungen oder die Mitnahme bestimmter Dokumente
  • Sich über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Reisevertrags informieren, einschließlich Rücktritts- und Umbuchungsmöglichkeiten

Unterrichtungspflicht vor Reisebeginn

Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn zu unterrichten über die Abreise- und Ankunftszeiten sowie gegebenenfalls die Zeiten für die Abfertigung vor der Beförderung, die Orte und Dauer von Zwischenstationen sowie die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen. Eine besondere Mitteilung ist nicht erforderlich, soweit diese Informationen bereits in der erforderlichen Form bereitgestellt wurden und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.

Der Reiseveranstalter muss den Reisenden über alle wesentlichen Veränderungen zwischen Buchung und Reiseantritt im Zielgebiet informieren.

Der Reisende darf nämlich darauf vertrauen, dass der Reiseveranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternimmt und ihn demgemäß auch nachträglich auf jede nachteilige Veränderung seiner Reiseleistung, die die gebuchte Reise zu beeinträchtigen geeignet ist, rechtzeitig hinweist (LG Frankfurt/Main, 28.03.2008 - Az: 2/24 S 139/07, 2-24 S 139/07).

Unterrichtung bei erheblichen Vertragsänderungen

Beabsichtigt der Reiseveranstalter eine Vertragsänderung nach § 651g Absatz 1 BGB, hat er den Reisenden nach Artikel 250 § 10 EGBGB unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren über

1. die angebotene Vertragsänderung, die Gründe hierfür sowie

a) im Fall einer Erhöhung des Reisepreises über deren Berechnung,

b) im Fall einer sonstigen Vertragsänderung über die Auswirkungen dieser Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g Absatz 3 Satz 2 BGB,

2. die Frist, innerhalb derer der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten oder das Angebot zur Vertragsänderung annehmen kann,

3. den Umstand, dass das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende sich nicht innerhalb der Frist erklärt, und

4. die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Reisepreis.

Rechtsfolgen bei Verletzung der Informationspflicht

Die Nichtbereitstellung oder unzureichende Bereitstellung von Mindestinformationen vor Reisebeginn kann rechtliche Konsequenzen für den Reiseveranstalter haben.

Hier gilt, dass der Reisende, der vor Reisebeginn nicht über zu erwartende, dem Reiseveranstalter bekannte, nachteilige Beeinträchtigungen unterrichtet wird, im Grundsatz wegen der Informationspflichtverletzung eine Minderung des Reisepreises verlangen kann.

Das AG Köln hat in dieser Hinsicht ausgeführt:

Ein Reisemangel nach § 651 c Abs. 1 BGB liegt auch dann vor, wenn Informationspflichten verletzt werden. Der Reiseveranstalter schuldet dem Reisenden neben der ordnungsgemäßen Erbringung der geschuldeten Reiseleistung auch die Beseitigung von Hindernissen, die dem im Wege stehen und bei deren Fortbestand eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu befürchten ist. Dieser Mangel führt aber dann zu keiner weiteren selbstständigen Minderung, wenn er zu keiner weitergehenden Beeinträchtigung führt, als der Umstand, über den hätte informiert werden müssen und der Gegenstand eines Minderungsanspruches ist. Eine zusätzliche Minderung wegen einer Informationspflichtverletzung würde in diesem Fall zu einer doppelten Berücksichtigung ohne zusätzliche Beeinträchtigung führen und hat den Charakter einer im Gesetz nicht vorgesehenen Vertragsstrafe. Eine eigenständige Berücksichtigung der Informationspflichtverletzung kommt daher nur dann nur unter Schadenersatzgesichtspunkten in Betracht, wenn sich die Verletzung auf die Information über Mängel bezieht, die zu einer Kündigung nach § 651 e BGB wegen einer erheblichen Reisebeeinträchtigung berechtigen oder eine Kündigung wegen höherer Gewalt nach § 651 j BGB zulassen; denn in diesem Fall wird dem Reisenden das Kündigungsrecht vor Reiseantritt genommen mit der Folge, dass er in Hinblick auf die gleichwohl angetretene Reise Schadenersatz begehren kann (AG Köln, 22.10.2018 - Az: 142 C 369/17).

Das AG München eine Informationspflichtverletzung mit 15% bewertet (AG München, 21.02.2013 - Az: 244 C 15777/12), das LG Frankfurt/Main mit 10% (LG Frankfurt/Main, 07.04.2016 - Az: 2-24 S O 51/15).
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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