Andauernde
Lärmbelästigung durch Bauarbeiten im Nachbarbungalow stellt einen erheblichen
Reisemangel dar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann im
Reisebüro eine
Reise auf die Malediven, wobei die Klägerin und der Zeuge … vom nach der Anreise am 13.9.2014 vom 14.9.2014 bis zum 28.9.2014 (15 Nächte) auf dem Nord Male Atoll untergebracht sein sollten.
In diesem Kontext buchte die Klägerin ein Tauchpaket vom 28.9.2014 bis zum 5.10.2014.
Die Einzelheiten des Buchungsablaufs sind zwischen den Parteien streitig.
Eine
Reisebestätigung der Beklagten weist für den Zeitraum vom 13.9.2014 bis zum 5.10.2015 den Preis von 4.518,00 € aus. Die Beklagte stellte einen
Sicherungsschein über die Reise aus.
Die Klägerin entrichteten den
Reisepreis. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnungsstellung herrscht Streit.
Die Insel, auf der sich das Ressort befindet, hat eine Größe von ca. 300 x 180 m.
Die Klägerin und der Zeuge wurden nach ihrer Anreise am 14.9.2014 im Bungalow Nr. 132 untergebracht. Die Klägerin und der Zeuge versuchten am Tag der Anreise zur Erholung von dem Flug zu schlafen, allerdings ohne Erfolg.
Der Neben-Bungalow mit der Nr. 129 wurde über den Zeitraum der Anwesenheit der Klägerin und des Zeugen entkernt, wobei anfangs 10 Arbeiter eingesetzt waren. Dabei wurden Möbel herausgerissen, zerschlagen, Fliesen herausgeklopft und Fußböden mit hoher Gewalt herausgerissen.
Die Klägerin, der Zeuge und die Zeugen suchten die Reiseleitung der Beklagten auf, um sich zu beschweren. In dem Ressort trafen sie auf den Hotelmanager. Die Zeugin erlitt in diesem zeitlichen Zusammenhang körperliche Symptome, die sie auf einen vorausgegangenen Schlaganfall zurückführte. Noch am Anreisetag telefonierte die Klägerin mit der Reiseleiterin der Beklagten. Hinsichtlich der Beschwerde der Klägerin gegenüber der Zeugin … wurde eine Gesprächsnotiz gefertigt. Auf dieser Gesprächsnotiz fügte die Klägerin handschriftlich hinzu, dass ein Inselwechsel wegen des Tauchpakets nicht angeboten worden sei.
Der Hotelmanager versuchte sich, auf die Beschwerden der Klägerin und der Zeugen hin, zu entlasten und teilte der Klägerin und den Zeugen mit, er habe die Beklagte im Juli 2014 schriftlich über die Bauarbeiten informiert. Dies bestätigte der Hotelmanager der Klägerin am 22.12.2014 nochmals per E-Mail.
Am zweiten Tag der Reise wurden die Klägerin und der Zeuge auf Veranlassung des Hotelmanagers im Bungalow Nr. 208 untergebracht, was dieser als einzige Möglichkeit der Abhilfe darstellte.
Auf der Insel fanden zum Zeitpunkt der Reise der Klägerin Bauarbeiten statt, wobei der Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Der Strandabschnitt zwischen der Anlegestelle und der Tauchbasis war gesperrt, sodass die Klägerin und der Zeuge mit ihrer Tauchausrüstung nicht den direkten Weg gehen konnten. Dort befand sich in 2-stöckiges Gebäude im Rohbau.
Der Pool war 8 Tage von Bauarbeiten betroffen und gesperrt. Dort wurden primär folgende Arbeiten durchgeführt.
Mit Schreiben vom 9.10.2014 wandten sich die Klägerin und der Zeuge … an die Beklagte und machten 70 % des Reisepreises geltend. Die Beklagte wandte sich unter dem 16.12.2014 an die Klägerin und bot im Wege der Kulanz eine Kompensation von 225,00 € an und wies die Ansprüche der Klägerin im Übrigen zurück.
Die Beklagte behauptet, die Reiseleitung habe einen Tag nach der Ankunft einen Umzug auf die Insel Embudu Village angeboten. Die Klägerin habe Vorort eine Ersatzleistung von 633,60 USD, umgerechnet 488,68 €, erhalten und akzeptiert. Die Bauarbeiten seien nicht über den Reisezeitraum zeitgleich durchgeführt worden. Es sei nicht überall Geröll und Dreck vorhanden gewesen. Relevante Arbeiten seien an dem Bungalow Nr. 208 nicht zu hören gewesen. Cocktailabende seien nicht zugesichert gewesen, ebensowenig ein bestimmter Strandabschnitt.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei lediglich Leistungsträger; Veranstalter der Reise sei die … . Die Klägerin habe das ihr angebotene Ersatzangebot (Insel Embudu Village) annehmen müssen. Die Klägerin habe etwaige nach dem Umzug in den anderen Bungalow vorhandenen Mängel erneut rügen müssen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht mit Blick auf den Reisepreis von 4.518,00 € aufgrund einer
Reisepreisminderung um insgesamt 60 % ein Anspruch auf Zahlung von 2.710,80 € zuzüglich 30,12 € für den Umzug in den Bungalow Nr. 208 zu (§§
651c Abs. 1;
651 d Abs. 1 BGB).
Von der insgesamt 60 %-igen Reisepreisminderung entfällt mit Blick auf die Umstände im Zusammenhang mit der Baustelle eine Reisepreisminderung von 50 %.
Auf die Informationspflichtverletzung durch die Beklagte entfallen 10 % (der insgesamt 60 %).
Hinzu kommt eine Minderung von 10 % aus dem Tagespreis von 301,20 € für den Umzug in den Bungalow Nr. 208.
Die Klägerin kann ferner eine Entschädigung für
entgangene Urlaubsfreuden in Höhe von insgesamt 2.710,80 € (je 1.355,40 € aus eigenem und aus abgetretenem Recht) verlangen (
§ 651f Abs. 2 BGB).
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