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Reisemangel Baulärm: 40 % Minderung!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 32 Minuten

Eine Pauschalreise mit erheblichen Mängeln aufgrund von Baulärm kann den Reisenden zur Minderung des Reisepreises gemäß § 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB in Höhe von 40% berechtigen, wenn die Reise aufgrund des Lärms mangelhaft war, der Lärm massiv die Erholung gestört hat und der Mangel unverzüglich angezeigt wurde.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um Minderungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund einer Pauschalreise.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Reiseunternehmen. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau unter der Buchungsnummer … eine Pauschalreise nach … für die Zeit vom 5.1.2023 bis 2.2.2023 inklusive Zug zum Flug und Flug- und Bustransfer vom Flughafen zum Hotel. Der Reisepreis wurde vollständig bezahlt.

Am 13.1.2023 informierte der Kläger den Kundenservice der Beklagten über Baulärm. Die Beklagte teilte mit, dass es sich lediglich um eine Notreparatur einer Toilette handle. Als Ausgleich wurde ein Gutschein für den Spa-Bereich und eine Flasche Cava zur Verfügung gestellt, womit der Kläger nicht einverstanden war.

In der Folgezeit wiederholte der Kläger die Mitteilung über fortdauernden Baulärm. Die Beklagte bot dem Kläger vor Ort die kostenfreie Nutzung des Spa-Bereichs für die gesamte Aufenthaltszeit und Ausweichzimmer an. Nach Abschluss der Reise bot die Beklagte ein 130,00 EUR als Kompensation an. Die Angebote nahm der Kläger nicht an.

Mit Anwaltsschreiben vom 7.3.2023 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 28.3.2023 zur Zahlung aufgefordert. Eine Reaktion der Beklagten erfolge nicht.

Der Kläger trägt vor, der Reisepreis habe für beide Personen gesamt 7.389,00 EUR betragen. Weiterhin trägt er vor, der Baulärm habe schon zwei Tage vor dem 13.1.2023 begonnen, wobei er zunächst eine Klärung über das Hotel versucht habe. Der erhebliche Baulärm sei fortgesetzt worden bis 27.1.2023 mit Ausnahme der Wochenenden, von denen lediglich am 14.1.2023 Baulärm geherrscht habe. Es habe sich nicht um eine Notreparatur der Toilette gehandelt, sondern um den Neueinbau von Fenstern, Türen, das Schreddern von Bäumen und das Fräsen von Boden. Die angebotenen Ausweichzimmer seien ungeeignet gewesen. Man habe mehrere Videos an die örtliche Reiseleitung übermittelt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Amtsgericht Nürnberg aufgrund des Abflugortes örtlich zuständig sei. Er hält eine Minderung in Höhe von 60% für angemessen und eine Entschädigung der nutzlosen Urlaubszeit während der lärmbeeinträchtigten Urlaubstage von mindestens täglich 80,00 EUR.

Die Beklagte trägt vor, der Reisepreis habe lediglich 7.240,00 EUR betragen. Es habe lediglich am 13./14.1.2023 Baulärm geherrscht, da eine Toilette repariert worden sei. Im Übrigen hätten nur noch am 23.01.2023 leise Innenarbeiten stattgefunden. Weitere erheblicher Baulärm habe nicht vorgelegen. Die konkreten Arbeiten (Neueinbau Fenster, Türen, Bäume geschreddert, Boden gefräst) habe der Kläger vor Ort nicht gerügt. Die Beklagte habe Abhilfe schaffen wollen und mehrere Ausweichzimmer sowie die Nutzung des Spa-Bereichs für die gesamte Aufenthaltszeit angeboten. Der Kläger habe jedoch kein Video hochgeladen über Lärm.

Sie ist der Auffassung, dass die Inaugenscheinnahme der Videos vor Gericht einen Ausforschungsbeweis darstellen würden. Mangels vorheriger Übersendung sei ihr die Überprüfungsmöglichkeit genommen worden, ob der Kläger diese Videos mittels KI oder andere Mittel verfremdet habe.

Des Weiteren ist sie der Auffassung, dass sie sich nicht in Verzug befunden habe. Wenn der Kläger ihr Kompensationsangebot in Höhe von 130,00 EUR als endgültig aufgefasst habe und daher der Meinung sei, dass sie sich in Verzug befunden hätte, so hätte er direkt klagen müssen.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, das Amtsgericht Nürnberg sei örtlich unzuständig.

Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 22.7.2021 eine örtliche Zuständigkeit bei Pauschalreisen am Abflugort bejaht hat, handele es sich um eine bloße Mindermeinung, die vorliegend darüber hinaus schon deshalb nicht anwendbar sei, weil vorliegend der Flug unstreitig mangelfrei war.

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