Nicht selten wird eine spontane Reisebuchung bereut und der
Reisende möchte sich vom Vertrag lösen. Da viele Reise online gebucht werden, stellt sich hierbei die Frage, ob auch bei gebuchten
Pauschalreisen von einem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden kann. Da Pauschalreisen mehrere Reiseleistungen (wie Flug, Unterkunft und Transfer) in einem Vertrag bündeln, gelten hier besondere Regelungen.
Grundsätzlich gilt: Ein Widerrufsrecht gibt es nicht
Grundsätzlich sieht das Fernabsatzrecht für viele Verbraucherverträge ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor. Dieses Recht ermöglicht es Verbrauchern, den Vertrag innerhalb dieser Frist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Allerdings greifen diese Regelungen bei Pauschalreiseverträgen nicht.
Zwar schützt die
EU-Pauschalreiserichtlinie - umgesetzt im deutschen Recht - Reisende. Dennoch ist der typische Widerrufsmechanismus, wie er im Fernabsatzrecht üblich ist, bei Pauschalreisen gerade nicht anwendbar. Denn der
Reisevertrag fällt nicht unter die Regelung über Fernabsatzgeschäfte in § 312 b III Nr. 6 BGB. Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 312d BGB ist daher nicht vorgesehen.
Was gilt, wenn der Reisende seinen Vertrag dennoch widerruft?
Erklärt ein Reisender den Widerruf des Reisevertrags, ist diese Erklärung unter Berücksichtigung des maßgeblichen Empfängerhorizonts des Veranstalters als Rücktritt vom Reisevertrag zu deuten.
Die Tatsache, dass sich der Reisende eines bestimmten juristischen Begriffs bedient („Anfechtung“ oder „Widerruf“), hat nicht zur Folge, dass eine Auslegung oder Umdeutung per se ausscheidet (AG Idstein, 28.11.2013 - Az:
31 C 201/13).
In der Folge fallen in der Regel die
Stornogebühren gemäß der
AGB des
Reiseveranstalters an.
Besonderheit bei Flugbuchung
Die Buchung allein eines Flugs über ein Internetportal stellt dagegen einen Fernabsatzvertrag nach § 312 c BGB sowie einen Verbrauchervertrag nach § 310 III BGB über eine Reisevermittlung dar. Im Gegensatz zu einem Reisebeförderungsvertrag kann ein Reisevermittlungsvertrag widerrufen werden. Denn dieser fällt nicht unter die Widerrufsausnahme des § 312 II Nr. 5 BGB.
Gemäß § 312 II Nr. 5 BGB sind Verträge über die Beförderung von Personen vom Anwendungsbereich des § 312 g BGB, also dem Widerrufsrecht ausgenommen. Mit dem Internetportal ist jedoch ein Reisevermittlungs- und kein Beförderungsvertrag zustande gekommen. Das Portal schuldete die Vermittlung des Beförderungsvertrages zwischen dem späteren Kläger und der Airline.
Die Rechtslage führt dazu, dass ein bei einer Fluggesellschaft gebuchter Vertrag nicht widerrufen werden kann, der über einen Flugvermittler gebuchte Vertrag aber doch, jedenfalls sofern keine Belehrung gemäß § 356 IV BGB erfolgt ist (AG Leipzig, 29.06.2015 - Az:
104 C 1160/15).