Der Reisevertrag fällt nicht unter die Regelung über Fernabsatzgeschäfte in § 312 b III Nr.6 BGB. Ein Widerrufsrecht i.S.d. § 312d BGB ist daher nicht vorgesehen.
Erklärt ein Reisender den Widerruf des Reisevertrags, ist diese Erklärung unter Berücksichtigung des maßgeblichen Empfängerhorizonts des Veranstalters als Rücktritt vom Reisevertrag zu deuten. Die Tatsache, dass sich der Reisende eines bestimmten juristischen Begriffs bedient, hier "Anfechtung" oder "Widerruf", hat nicht zur Folge, dass eine Auslegung oder Umdeutung per se ausscheidet.
Werden Stornogebühren in Höhe von 90% des Reisepreises in den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters festgesetzt, so ist dies für das Reiseziel Nordzypern nicht zu beanstanden, wenn die Reise bis 14 Tage vor Reiseantritt storniert wird. Die Höhe von 90% des Reisepreises bewegt sich noch innerhalb des Rahmens, der als zulässig erachtet wird. Es liegt kein Verstoß gegen § 309 Nr.5 BGB vor.
Erklärt ein Reisender den Widerruf des Reisevertrags, ist diese Erklärung unter Berücksichtigung des maßgeblichen Empfängerhorizonts des Veranstalters als Rücktritt vom Reisevertrag zu deuten. Die Tatsache, dass sich der Reisende eines bestimmten juristischen Begriffs bedient, hier "Anfechtung" oder "Widerruf", hat nicht zur Folge, dass eine Auslegung oder Umdeutung per se ausscheidet.
Werden Stornogebühren in Höhe von 90% des Reisepreises in den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters festgesetzt, so ist dies für das Reiseziel Nordzypern nicht zu beanstanden, wenn die Reise bis 14 Tage vor Reiseantritt storniert wird. Die Höhe von 90% des Reisepreises bewegt sich noch innerhalb des Rahmens, der als zulässig erachtet wird. Es liegt kein Verstoß gegen § 309 Nr.5 BGB vor.
AG Idstein, 28.11.2013 - Az: 31 C 201/13
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