Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenIm vorliegenden Fall
kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen der
Störungen des Hausfriedens durch die Mieterin und Ihren Lebensgefährten, u. a. deswegen, weil die Mieterin den Lebensgefährten der Vermieterin als „Scheiß-Deutschen“ beleidigt habe. Der Lebensgefärte der Mieterin sei mit erhobener, drohend geballter Faust auf den Zeugen W zugegangen. Er habe ihm angedroht, ihm die Fresse einzuschlagen, habe ihn festgehalten und geschüttelt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Mietverhältnis wurde durch die Kündigung beendet. Denn die Vermieterin war gemäß §§
543 Abs. 1,
569 Abs. 2 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, so dass die Mieter aus §§
546 Abs. 1, 985 BGB zur Rückgabe der Wohnung verpflichtet sind.
Für die Mieterin als Beklagte zu 1) ergibt sich dies bereits daraus, dass sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Lebensgefährten der Klägerin am 13.2.2019 als „Scheiß-Deutschen“ beschimpft hat. Dies hat der Zeuge W. auch auf nachdrückliche Frage des Gerichtes, das den Klägervortrag bis dahin falsch verstanden hatte, ausdrücklich bestätigt. Diese Aussage ist in sich stimmig und detailreich. Sie stimmt damit überein, dass selbst die Beklagte zu 1) eine Konfliktsituation schildert und sogar den ersten Teil der Beleidigung einräumte, wenn auch gegenüber der Klägerin.
Soweit die Beklagte zu 1) bei ihrer persönlichen Befragung angab, den Ausdruck „Scheiß-Menschen“ verwendet zu haben, ist dies erkennbar eine Schutzbehauptung, die den Vorwurf der rassistischen Ausdrucksweise entkräften soll. Sie ist um so weniger glaubhaft, als die Beklagte zu 1) vor ihrer Vernehmung noch im Schriftsatz vom 16.7.2019 jegliche Beleidigung der Klägerin und ihres Lebensgefährten bestritt. Wer solchermaßen eingesteht, schon im Prozess die Unwahrheit vorgetragen zu haben, kann nicht beanspruchen, dass seine Angaben dem des verletzten Zeugen vorgezogen werden.
Diese Beleidigung des Zeugen W. rechtfertigt auch eine außerordentliche Kündigung. Dies scheitert nicht schon daran, dass die Beleidigung nicht der Klägerin, sondern dem Zeugen W. galt. Denn von dem Schutzbereich des § 569 Abs. 2 BGB sind sämtliche Bewohner des Hauses erfasst. Zu diesen gehört auch der Zeuge W.
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