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Kündigung per E-Mail bei für Kündigungen formularvertraglich vereinbarter Schriftform

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die in einem Mietvertrag über Geschäftsräume enthaltene formularvertragliche Regelung: „Die Kündigung bedarf der Schriftform.“ beinhaltet die Abrede der Schriftform für die Kündigungserklärung mit der Folge, dass die Schriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von § 125 Satz 2 BGB hat (vgl. BGH, 21.01.2004 - Az: XII ZR 214/00).

Nach der Auslegungsregel des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB wird die vertraglich vereinbarte Schriftform in der Regel auch durch die telekommunikative Übermittlung gewahrt. Damit wahrt eine Kündigung per E-Mail die vertraglich vereinbarte Schriftform. Ein abweichender Wille der Parteien lässt sich der formularvertraglichen Regelung auch bei einem langfristigen Mietverhältnis nicht entnehmen.

Eine Kündigungserklärung muss eindeutig und unmissverständlich auf die Beendigung des Mietvertrages gerichtet sein. Ein abweichender „Betreff“ in einer E-Mail schadet nicht. Auch wenn eine Kündigung in schriftlicher Form angekündigt wird, handelt es sich nicht um eine bloße Ankündigung einer Kündigung, wenn in der E-Mail „hiermit gekündigt“ wird.


OLG München, 12.12.2024 - Az: 32 U 2649/24 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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