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130 € Nutzungskosten für Satellitenanlage je Monat? Vermieter scheitert am Wirtschaftlichkeitsgebot

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Vermieter dürfen Betriebskosten für eine Gemeinschaftssatellitenanlage nur dann auf Mieter umlegen, wenn dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Abs. 3 BGB gewahrt wird. Kosten von 780 Euro für lediglich sechs Monate Nutzung einer Satellitenanlage - bei gleichzeitig erwerbbaren Kaufpreisen zwischen 500 und 1.000 Euro - überschreiten diese Grenze und sind nicht umlagefähig.

Umlagefähigkeit von Betriebskosten für Satellitenanlage

Betriebskosten für den Betrieb einer Gemeinschaftsantennen- oder Satellitenanlage können grundsätzlich im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden, sofern der Mietvertrag eine entsprechende Regelung enthält. Voraussetzung ist, dass die abgerechneten Kosten tatsächlich als Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) qualifiziert werden können und mietvertraglich wirksam vereinbart wurden.

Gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot auch bei vereinbarten Betriebskosten?

Selbst wenn eine mietvertragliche Grundlage für die Umlage besteht, ist der Vermieter bei der Abrechnung und Auswahl von Dienstleistungen und Lieferanten nicht vollständig frei. Gemäß § 556 Abs. 3 BGB hat er das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach dürfen nur solche Kosten auf den Mieter umgelegt werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Dieses Gebot verpflichtet den Vermieter, bei der Bewirtschaftung des Mietobjekts auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten und vermeidbare oder unverhältnismäßige Ausgaben zu unterlassen.

Wann liegt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor?

Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot liegt vor, wenn die abgerechneten Kosten außer Verhältnis zu dem stehen, was bei vergleichbarem Aufwand und üblicher Beschaffung am Markt zu erzielen wäre.

Vorliegend betraf dies Kosten von 780 Euro für die sechsmonatige Nutzung einer Satellitenanlage - also 130 Euro je Monat. Da eine vergleichbare SAT-Anlage im Handel bereits zwischen 500 und 1.000 Euro käuflich erworben werden konnte, war der aufgerufene Nutzungspreis offensichtlich unverhältnismäßig. Unter diesen Umständen war nicht erkennbar, dass die Anforderungen an eine ordentliche Geschäftsführung eingehalten wurden.

Rechtsfolge: Kosten nicht umlagefähig

Kosten, die gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, sind nicht auf den Mieter umlagefähig. Der Vermieter verbleibt insoweit auf den Aufwendungen, die er durch unwirtschaftliches Handeln verursacht hat. Mieter sind daher berechtigt, entsprechende Positionen in der Nebenkostenabrechnung zu beanstanden und den Ausgleich zu verweigern, soweit die abgerechneten Kosten das wirtschaftlich gerechtfertigte Maß überschreiten.


AG Steinfurt, 09.12.2015 - Az: 21 C 1299/15


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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