1. Entnimmt ein Mieter für seine Wohnung vorübergehend Strom aus einer Steckdose im Hausflur, weil der Strom in seiner Wohnung ausgefallen ist und der Vermieter trotz mehrfacher Nachfrage nicht reagiert, so rechtfertigt dies noch keine fristlose Kündigung wegen „Stromdiebstahl“.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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