Ein Vermieter kann vom Mieter verlangen, dass dieser ein im Hausflur abgestelltes Schuhregal sowie eine Waschmaschine entfernt. Dem Mieter stand im vorliegenden Fall „nur“ die Nutzung der gemieteten Räume, nicht aber der Gebrauch des Treppenhauses als Abstellkammer zu. Zudem war das Abstellen von Gegenständen dort ohnehin aus Brandschutzgründen nicht zulässig.
Wenn der Mieter - wie hier - einwendet, aus gesundheitlichen Gründen die Waschmaschine nicht entfernen zu können, so ist dies unerheblich. In diesem Fall muss notfalls der Hilfe eines Dritten in Anspruch genommen werden.
Wenn der Mieter - wie hier - einwendet, aus gesundheitlichen Gründen die Waschmaschine nicht entfernen zu können, so ist dies unerheblich. In diesem Fall muss notfalls der Hilfe eines Dritten in Anspruch genommen werden.
AG Berlin-Köpenick, 06.10.2017 - Az: 4 C 143/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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