Erhält ein Mieter eine Aufforderung zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Verwalter, ohne dass dieser eine entsprechende Vollmacht beilegt, so muss die Aufforderung unverzüglich unter Hinweis auf die mangelnde Vorlage der Vollmacht zurückgewiesen werden. Andernfalls kann der Mieter diesen Umstand später nicht mehr vorbringen.
Die Hausverwaltung des Vermieters hat mit der Anzeige, von dem Vermieter entsprechend bevollmächtigt zu sein, dem Mieter das Erhöhungsverlangen zugesandt.
Dass dem Schreiben entgegen der dortigen Ankündigung tatsächlich keine Vollmacht der Hausverwaltung, zur Aufforderung zur Zustimmung der Mieterhöhung gegenüber dem Mieter von dem Vermieter bevollmächtigt zu sein, beigefügt war, ist unerheblich. Der Mieter hat schon nicht unverzüglich die Aufforderung zur Zustimmung zur Mieterhöhung unter Hinweis auf die mangelnde Vorlage der Vollmacht zurück gewiesen.
Die Bevollmächtigung der seinerzeitigen Hausverwaltung, eine entsprechende Aufforderung namens und in Vollmacht des Vermieters abzugeben, hat der Vermieter alsdann im Rechtsstreit nachgewiesen. Er hat den Hausverwaltervertrag vorgelegt. Dort findet sich die Bevollmächtigung in Teil B I. h).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall hatte dier für den Vermieter tätige Hausverwalterin dem Mieter unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2009 vergeblich aufgefordert, einer Erhöhung der Nettokaltmiete zuzustimmen. Eine Vollmacht war dem Schreiben nicht beigefügt.Hierzu führte das Gericht aus:
Die Erklärung mit der Aufforderung, der Mieter möge der Erhöhung der Miete zustimmen, ist formell einwandfrei.Die Hausverwaltung des Vermieters hat mit der Anzeige, von dem Vermieter entsprechend bevollmächtigt zu sein, dem Mieter das Erhöhungsverlangen zugesandt.
Dass dem Schreiben entgegen der dortigen Ankündigung tatsächlich keine Vollmacht der Hausverwaltung, zur Aufforderung zur Zustimmung der Mieterhöhung gegenüber dem Mieter von dem Vermieter bevollmächtigt zu sein, beigefügt war, ist unerheblich. Der Mieter hat schon nicht unverzüglich die Aufforderung zur Zustimmung zur Mieterhöhung unter Hinweis auf die mangelnde Vorlage der Vollmacht zurück gewiesen.
Die Bevollmächtigung der seinerzeitigen Hausverwaltung, eine entsprechende Aufforderung namens und in Vollmacht des Vermieters abzugeben, hat der Vermieter alsdann im Rechtsstreit nachgewiesen. Er hat den Hausverwaltervertrag vorgelegt. Dort findet sich die Bevollmächtigung in Teil B I. h).
AG Berlin-Köpenick, 25.08.2011 - Az: 17 C 407/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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