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Anforderungen an Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Für die formelle Ordnungsgemäßheit muss die Abrechnung eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, den Umlageschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und die Vorauszahlungen des Mieters enthalten und muss gedanklich und rechnerisch verständlich sein.

Will der Mieter Einwendungen geltend machen, so ist er verpflichtet, konkrete Beanstandungen gegen die Abrechnung innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB vorzubringen. Ein pauschales Bestreiten genügt nicht. Hierfür muss der Mieter die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege einsehen und dann konkrete Einwendungen erheben.

Soweit es zu keiner Belegeinsicht gekommen ist, führt dies nicht dazu, dass das pauschale Bestreiten ausreichend ist, wenn die Belegeinsicht nicht verweigert wurde.

Vorliegend hatte die Hausverwaltung des Vermieters mehrfach angeboten, die Belege in ihrem Büro zu den Bürozeiten einzusehen. Soweit der Mieter die reine Übersendung von Kopien begehrt hat, hat er hierauf keinen Anspruch. Auch der Umstand, dass der Mieter während der Öffnungszeiten grundsätzlich arbeiten muss, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, warum es dem Mieter nicht während eines Jahres möglich sein sollte, zu den Bürozeiten bei der Hausverwaltung zu erscheinen. Es hätte schließlich auch ein Prozessbevollmächtigter mit einer Belegeinsicht beauftragen werden können.


AG Iserlohn, 13.10.2020 - Az: 41 C 127/19

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