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Vermietetes Einfamilienhaus und die Ansprüche aus der Nebenkostenabrechnung ohne Umlageschlüssel

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Nebenkostenabrechnung genügt den an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen aufzunehmen . Dabei ist zu berücksichtigen, dass Sinn und Zweck der Abrechnung ist, den durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter eine Überprüfung zu ermöglichen.

Betrifft die Abrechnung ein Einfamilienhaus, in dem ausschließlich ein Haushalt lebt, welchen die Nebenkosten betreffen, so entspricht die Aufstellung der Gesamtkosten auch gleichzeitig den auf den Mieter entfallenden Kosten. Es würde eine bloße Formalie darstellen, den Vermieter in solchen Fällen dazu zu verpflichten, einen Abrechnungsschlüssel von 1 anzugeben und in zwei Spalten exakt denselben Wert auszuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient die Angabe der in Abzug gebrachten Vorauszahlungen dazu, dem Mieter den Abgleich seiner, von ihm durch Überprüfung seiner Zahlungsbelege zu ermittelnden, getätigten Vorauszahlungen und den vom Vermieter in die Abrechnung eingestellten Vorauszahlungen zu ermöglichen.

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LG Hannover, 17.12.2021 - Az: 17 S 33/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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