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Eine Nutzungsuntersagung ist erst bei Rechtswirksamkeit ein Mangel

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Solange die zuständige Gemeinde eine unzulässige Nutzung der Mietsache duldet, können die Mieter keine Gewährleistungsrechte geltend machen. Voraussetzung für die Annahme eines Sachmangels (fehlende oder beeinträchtigte Gebrauchstauglichkeit) ist, dass ein behördliches Einschreiten nicht nur befürchtet wird, sondern dass der Mieter in seinem vertragsgemäßen Gebrauch tatsächlich eingeschränkt ist, weil die zuständige Behörde die Nutzung rechtswirksam und unanfechtbar untersagt hat oder insoweit ein behördliches Einschreiten zu erwarten ist.

Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:

Unstreitig lag eine Nutzungsuntersagung nicht vor. Auf der anderen Seite wurde in dem Schreiben der Stadt ... vom 23. April 2018 bereits eine Nutzungsuntersagung angekündigt. Jedoch war die Genehmigungsfähigkeit, wie sich aus dem Schreiben ebenfalls ergibt, nicht grundsätzlich abgelehnt worden. Es wurde der Klägerin diesbezüglich ein Beratungstermin angedient.

Unabhängig von der rechtlichen Einordnung, ob bereits die Ankündigung einer Nutzungsuntersagung bei jedoch möglicherweise vorliegender Genehmigungsfähigkeit einen Sachmangel darstellt, hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, dass ein Schaden der Klägerin nicht vorliegt. Der Mietvertrag sieht eine Nutzung bis zum 28.02.2020 vor.

Wie das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge im Parallelverfahren (Az: 44 C 343/20) durch Urteil vom 21.09.2020 festgestellt hat, endete der Mietvertrag automatisch zum 28. Februar 2020, unabhängig davon, dass die Klägerin eine Kündigung auszusprechen hat. Insoweit sind die Ausführungen des Amtsgerichts hinsichtlich der Einordnung des § 2 Abs. 2 des Mietvertrags dahingehend, dass dieser in sich widersprüchlich formuliert ist und damit gegen das Transparenzgebot verstößt, nach Ansicht der Kammer durchaus nachvollziehbar.

Die Klägerin konnte die von ihr geltend gemachten Aufwendungen durchgehend während der Mietzeit nutzen und hat dieses auch getan. Ein Anspruch, dass das Mietverhältnis über den 28.02.2020 fortbesteht und sie damit ihre Aufwendungen weiter nutzen kann, hatte die Klägerin nicht.


LG Hannover, 03.11.2021 - Az: 17 S 55/21

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