Werden Brandungsschutzarbeiten durchgeführt, so stellt dies eine hinzunehmende Unannehmlichkeit dar, wenn die resultierenden Geräusche an den Donner eines weit entfernten Gewitters erinnern, am Strand die Gesprächslautstärke nicht übersteigen und die Geräusche bei geschlossenem Fenster des Hotelzimmers nicht zu hören sind. Eine
Minderung des Reisepreises kann deswegen nicht verlangt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines Teils des von ihr entrichteten
Reisepreises sowie - zum Teil aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes - Entschädigung wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Im Januar 2010 buchte die Klägerin für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine
Flugpauschalreise nach Abu Dhabi für die Zeit vom 25.02. bis 12.03.2010 mit Unterbringung und Frühstück im 6*-Hotel … zu einem Preis von insgesamt 7.984,00 Euro. Während des Aufenthaltes der Klägerin im … wurden täglich Arbeiten durchgeführt, bei denen Steine als Brandungsschutz und zum Bau eines künstlichen Strandes in das Wasser eingebracht wurden. Zudem wurde an einer Baustelle mit mehreren Hochhäusern gearbeitet, die sich gegenüber der dem Meer abgewandten Seite der Hotelanlage befand. Ab dem 28. Februar wurden auf dem Gelände des … Vorbereitungen für die Laureus Sports Awards getroffen. Die Klägerin wandte sich an die örtliche Reiseleiterin der Beklagten, Frau … . Diese bot der Klägerin an, in ein anderes Zimmer des … umzuziehen. Das lehnte die Klägerin ab. Sie brach die Reise ab, nachdem die Reiseleiterin der Beklagten ihr und ihrem Ehemann wunschgemäß einen vorzeitigen Rückflug am 05.03.2010 besorgt hatte.
Die Klägerin verlangt die Rückerstattung des Reisepreises, wobei sie sich die Hälfte des anteiligen Reisepreises für 8 Tage in Höhe von 2.129,07 Euro zugunsten der Beklagten anrechnen lässt und lediglich 5.854,93 Euro fordert. Darüber hinaus macht sie für sich und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß
§ 651 f Abs. 2 BGB in Höhe der Hälfte des Reisepreises geltend.
Die Klägerin behauptet, die Arbeiten für den Brandungsschutz hätten in einer Entfernung von ca. 60 Meter vom Badestrand des Hotels stattgefunden. Der dadurch verursachte Lärm sei so stark gewesen, dass es nicht möglich gewesen sei, sich am Strand mit normaler Lautstärke zu unterhalten.
Auch durch die Arbeiten an den Hochhäusern sei es zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen durch Baumaschinen gekommen. Es seien Baukräne eingesetzt worden, die quietschende Geräusche verursacht hätten. Zudem seien in der gesamten Garten- und Poolanlage des Hotels Hammerschläge sowie Schleif- und anderen baustellentypische Geräusche zu vernehmen gewesen. Die Bautätigkeiten an der Hochhausanlage hätten den gesamten Tag über ohne nennenswerte Pausen stattgefunden. Die davon ausgehende erhebliche Lärmbeeinträchtigung sei durch den Einsatz von Motoren, Bauaufzügen, Krantätigkeiten mit erheblichen Quietschgeräuschen, Pressluft- und anderen Hämmern sowie Kreissägen ausgegangen.
Für die Laureus Sports Awards sei direkt vor dem Balkon des Zimmers der Klägerin eine große Bühne montiert und unter anderem ein Metallgerüst aufgebaut worden. Zudem seien Ausstellungsflächen errichtet und eine Bestuhlung für Hunderte von Menschen aufgebaut worden. Es sei es zu Geräuschen durch Hammerschläge, Schleifarbeiten und das Aufeinanderwerfen von Metallstangen gekommen. Auch sei ein Generator eingesetzt worden, der ununterbrochen laut gelaufen sei. Von den Arbeiten sei erheblicher Lärm von morgens bis abends ausgegangen, der bis zur Abreise der Klägerin angedauert habe. Ein Verweilen im Zimmer sei selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zumutbar gewesen. Ein Umzug innerhalb des Hotels wäre zwecklos gewesen, da der Lärm so stark gewesen sei, dass er überall in den Zimmern zu hören gewesen sei.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.