Die Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs kann auch ohne Lärmprotokoll erfolgen, wenn der Mieter Art, Tageszeit, Dauer und Frequenz der Störungen beschreibt. Üblicher
Baulärm ist nicht per se zu dulden, es sei denn, dass die Mietvertragsparteien eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Die Beweislast für das Überschreiten von Ortsüblichkeit und Zumutbarkeit des Lärms liegt beim Vermieter, wenn keine solche Vereinbarung vorliegt.
Eine pauschalierte
Minderungsquote kann trotz unterschiedlicher Baustellenaktivitäten gerechtfertigt sein.
Eine Mietminderung ist nicht wegen Vorhersehbarkeit der Baumaßnahmen ausgeschlossen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass der Mieter mit den Bauarbeiten rechnen musste.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der klägerische Vortrag zum Vorliegen eines zur Mietminderung berechtigenden
Mangels ist auch ohne Vorlage eines Lärmprotokolls hinreichend substantiiert. Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Der Vorlage eines Protokolls bedarf es nicht. Dies gilt erst recht, wenn die Umstände das Auftreten derartiger Beeinträchtigungen ohnehin nahelegen. Diesen Anforderungen genügt bereits der klägerische Vortrag in der Klageschrift, ergänzt und z.T. richtig gestellt durch die nachfolgenden Schriftsätze. Bereits in der Klageschrift hat die Klägerin die Lage, den Inhalt und das Ausmaß des Bauvorhabens, den Baufortgang und die damit verbundenen Arbeiten und Geräusche in dem streitgegenständlichen Zeitraum beschrieben und Fotos vorgelegt. Bei einer derart nahe am Haus der Klägerin gelegenen Baustelle liegt das Auftreten erheblicher Beeinträchtigungen sodann auf der Hand. Vor diesem Hintergrund ist im Einklang mit der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass es die Substantiierungspflicht überspannen und auch angesichts der Dauer der Baumaßnahmen zu einer unzumutbaren und unnötigen Belastung der Kläger führen würde, darüber hinaus die Anfertigung eines Lärmprotokolls oder die Durchführung von Lärmmessungen zu verlangen.
2. Auch die Auffassung der Beklagten, das Amtsgericht habe die Beweislastverteilung verkannt und die Beweisaufnahme habe eine durchgehende Beeinträchtigung über das übliche Maß hinaus nicht ergeben, weshalb keine durchgehende pauschalierte Minderungsquote angesetzt werden könne, teilt die Kammer nicht.
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