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Baustellenlärm

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Baustellenlärm in der Nachbarschaft einer Mietwohnung kann sich als besonders störend erweisen und wird regelmäßig als Mangel angesehen, so dass die Miete deshalb gemindert werden kann. Es ist unerheblich, ob der Vermieter rechtlich oder tatsächlich gegen die Beeinträchtigung vorgehen kann oder nicht.

Auch Bauarbeiten in der Nachbarschaft berechtigen bei entsprechenden Beeinträchtigungen zu einer Mietminderung (BayObLG, RE-Miet 2/86). Nur soweit derartige Lärmbelästigungen beim Beginn des Mietverhältnisses voraussehbar waren oder dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden müssten, wurde den Mietern das Minderungsrecht abgesprochen.

Daher muss der Mieter Baulärm von einem Nachbargrundstück als vertragsgemäß akzeptieren, wenn in einem Neubaugebiet die künftige Bebauung oder in einem Gebiet mit renovierungsbedürftiger Bausubstanz zukünftige Renovierungsarbeiten erkennbar waren.

Ein Ausschluss des Minderungsrechts kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich der zu erwartende Baulärm im Rahmen des üblichen hält. Renovierungsarbeiten, die mit Lärm - und Staubentwicklung verbunden sind, gehen über den Rahmen des üblichen hinaus, wenn sie sich mehrere Jahre erstrecken und ggf. auch samstags gearbeitet wird.


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Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ja, Lärmbelästigungen durch benachbarte Bauarbeiten können als Mangel gewertet werden, der zur Mietminderung berechtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter gegen die Störung vorgehen kann (vgl. BayObLG, RE-Miet 2/86).
Ein Minderungsrecht besteht nicht, wenn die Lärmbelästigung bei Mietvertragsabschluss bereits voraussehbar war oder zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, etwa in einem erkennbaren Neubaugebiet (vgl. LG Köln, Az: 10 S 295/99; KG, 03.06.2002 - Az: 8 U 74/01).
Die Quote hängt vom Einzelfall ab. Während bei allgemeiner Staub- und Lärmbelastung häufig 10 % angesetzt werden, können bei erheblichen Einschränkungen, wie z. B. der Unmöglichkeit der Büroarbeit in einer Kanzlei, bis zu 20 % angemessen sein (vgl. AG Hagen, Az: 11 C 175/02; LG Dortmund, 12.01.1999 - Az: 1 S 237/98).
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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