Baustellenlärm in der Nachbarschaft einer Mietwohnung kann sich als besonders störend erweisen und wird regelmäßig als
Mangel angesehen, so dass die Miete deshalb gemindert werden kann. Es ist unerheblich, ob der Vermieter rechtlich oder tatsächlich gegen die Beeinträchtigung vorgehen kann oder nicht.
Auch Bauarbeiten in der Nachbarschaft berechtigen bei entsprechenden Beeinträchtigungen zu einer
Mietminderung (BayObLG, RE-Miet 2/86). Nur soweit derartige Lärmbelästigungen beim Beginn des Mietverhältnisses voraussehbar waren oder dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden müssten, wurde den Mietern das Minderungsrecht abgesprochen.
Daher muss der Mieter Baulärm von einem Nachbargrundstück als vertragsgemäß akzeptieren, wenn in einem Neubaugebiet die künftige Bebauung oder in einem Gebiet mit renovierungsbedürftiger Bausubstanz zukünftige Renovierungsarbeiten erkennbar waren.
Ein Ausschluss des Minderungsrechts kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich der zu erwartende Baulärm im Rahmen des üblichen hält. Renovierungsarbeiten, die mit Lärm - und Staubentwicklung verbunden sind, gehen über den Rahmen des üblichen hinaus, wenn sie sich mehrere Jahre erstrecken und ggf. auch samstags gearbeitet wird.
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