Ein Anspruch auf
Mietminderung setzt gemäß
§ 536 Abs. 1 BGB das Vorliegen eines
Mangels der Mietsache voraus. Maßgeblich ist dabei die vereinbarte Soll-Beschaffenheit.
Ein Wintergarten ist regelmäßig nicht uneingeschränkt für eine ganzjährige Wohnnutzung bestimmt, sondern vorrangig für die Nutzung in den Sommermonaten sowie zur Haltung und Überwinterung von Pflanzen. Wird ein solcher Raum mit Einfachverglasung vermietet, entspricht es der allgemeinen Erwartung, dass die Wohnraumqualität nicht derjenigen eines beheizten Raumes mit Isolierglasfenstern entspricht. Auch bei vorhandenen Heizkörpern ist allgemein bekannt, dass in einem Raum mit Einfachverglasung im Winter keine gleichwertigen klimatischen Verhältnisse wie in vollständig isolierten Wohnräumen geschaffen werden können.
Das Eindringen von Kälte durch einfachverglaste Fensterflächen sowie das Auftreten von Zugerscheinungen stellt unter diesen Umständen keinen Mangel dar. Ebenso ist es allgemein bekannt, dass Altbaufenster mit Einfachverglasung bei besonderen Witterungsverhältnissen, insbesondere bei Schlagregen, keine vollständige Dichtigkeit gewährleisten. Ein gelegentliches Eindringen von Regenwasser begründet daher ebenfalls keine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit.
Soweit vorliegend Undichtigkeiten an der Wintergartentür behauptet wurden, konnte nicht nachvollzogen werden, dass diese über die mit der Einfachverglasung ohnehin verbundene Kälteeinwirkung hinausgingen. Ein Anspruch auf Minderung bestand daher nicht.